Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 10.09.1976 – 5 StR 509/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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str 509/78 Ad: Pi RE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Fotografen Soo Hin C WM , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EBD 19.9 in Nm (Yalaysia),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

.2- d2

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.September 1976 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.April 1976 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die

tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 11 Abs.1 Nr.1 BetmG (BGH 2 StR 167/75 vom 6.Juni 1975); der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte.