Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 01.09.1976 – 2 StR 381/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 381/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den US-Soldaten Denis T ED zu: rn. geboren am HB 1953 in TroD/ME (USA), zur zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

SIT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt,

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit er wegen Mordes verurteilt worden ist, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das vom Angeklagten und seinen Mittätern zunächst beraubte Opfer war ein Arbeitskollege und persönlicher Be-

kannter. Die Verdeckung der Raubtat konnte unter diesen Umständen nur dadurch erreicht werden, daß das Opfer vollständig zum Schweigen gebracht, also getötet wurde. Damit verträgt es sich nicht, daß das Schwurgericht bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz annimmt; denn bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder antrebt noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für möglich hält und billigt (BGHSt 21, 283). Die Verurteilung wegen Mordes kann deshalb nicht bestehenbleiben.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer