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BGH Beschluss vom 01.06.1978 – 4 StR 125/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 125/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans KÜCEB zus WEM, dort geboren am MEIN 1959, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

v8

-2- 62

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 1. Juni 1978 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8, November 1977

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, sowie im Strafausspruch,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-

kammer - des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Zur Sachbeschwerde hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann nicht bestehen bleiben. Eine Verdeckung der versuchten vergewaltigungstat hätte der Angeklagte nur dadurch erreichen können, daß er sein Opfer vollständig zum Schweigen gebracht hätte, d.h. aber töten wollte. Damit verträgt es sich nicht, daß die Jugendkammer bei dem Angeklagten nur bedingten

Vorsatz annimmt (UA Bl. 19). Bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für möglich hält und billigt (BGHSt 21, 238; BGH, Beschluß vom 1. September 1976 - 2 StR 381/76 -; BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 - 3 StR 190/77 -). Insoweit kann das Urteil daher keinen Bestand haben. Die Jugendkammer wird damit auch erneut über den Strafausspruch zu befinden haben.

Im übrigen deckt die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf."

Dem tritt der Senat bei.

-h- LH

In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte grausam gehandelt hat.

Salger Spiegel Knoblich

Ruß Maier