Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.08.1976 – 4 StR 397/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
If
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 6 BESCHLUSS 36:76
in der Strafsache gegen
den Finanzmakler Klaus Peter AED zus: EEE, geboren am EEE 1944 in DENE, zur Zeit in
Haft,
wegen Betruges u.a.
Tf
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das ÜUrteil des Landgerichts Essen vom 30. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
- 3 -
Dagegen dringt die Revision durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue richtet.
Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich der Angeklagte u.a. dahin eingelassen, er habe den bei einem Kunden kassierten Betrag von 929,-- DM "wegen seiner eigenen Gegenansprüche gegenüber der Firma EEE zurückbehalten". Das Landgericht stellt demgegenüber fest, der Angeklagte sei, wie er gewußt habe, nicht berechtigt gewesen, bei Kunden kassierte Beträge "mit irgendwelchen Forderungen gegen die Firma a Ja verrechnen". Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, auf welche Beweismittel sich diese Feststellung gründet. Den in den Urteilsgründen dargelegten Bekundungen des Zeugen ve 158t sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Aufrechnung mit Provisionsansprüchen oder anderen Gegenansprüchen ausgeschlossen war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte den genannten Betrag veruntreut hat.
F
-h.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist. Das hat zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
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