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BGH Urteil vom 12.08.1976 – 4 StR 270/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 270/76 URTEIL ARE:

in der Strafsache

gegen

_ den Geschäftsführer Ingo P EEE aus LEE, geboren am MED 1919 in SCREEEEENEN.

wegen Körperverletzung

‚6

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 12. August 1976, an der teilgenommen haben: -

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

die

als

als

als

Mayr,

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

Hürxthal

Zipfel

Dr. Knoblich

beisitzender Richter,

Regierungsdirektor EEEEEEED

Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin WB in der Verhandlung, Amtsinspektor MED vei der Verkündung Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Oktober 1975 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Von Rechts wegen

IA

Gründe§

A) 1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte, der zuletzt als Bürovorsteher bei einem Rechtsanwalt tätig gewesen war, wurde 1956 vom Antsgericht Iserlohn zum Zwangsverwalter der von mehreren Wohlfahrtsverbänden gemeinsam getragenen caritativen Einrichtung "Gemeinschaftsdienst deutsche Jugend e.V." bestellt. Der Gemeinschaftsdienst unterhielt in verschiedenen Städten je ein Lehrlings- oder Kinderheim. Dem Angeklagten gelang es als Zwangsverwalter in kurzer Zeit, das wirtschaftlich bedrohte Unternehmen zu sanieren. Darauf wurde ihm 1958 angeboten, hauptamtlicher Geschäftsführer des Gemeinschaftsdienstes zu werden. Er nahm diesen Vorschlag an. Ihm obliegt seitdem die geschäftliche Leitung der vom Gemeinschaftsdienst unterhaltenen Heime.

Das dem Gemeinschaftsdienst gehörende Heim LEE - SCHERE, in dem der Angeklagte mit seiner Familie eine Dienstwohnung bewohnt, ist seit 1967 als Kinderheim eingerichtet. Im Heim sind schulpflichtige Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren untergebracht, und zwar waren es in den Jahren 1971 und 1972 bis zu 64. Bei einem Teil dieser Zöglinge handelt es sich um verhaltensgestörte, sozial geschädigte oder schwer erziehbare Kinder. Vom Heim aus besuchen die Kinder die öffentlichen Schulen in LESE.

In den Jahren 1971 und 1972 litt das Heim unter dem Fehlen qualifizierter Kindererzieher. Der Heimleiter WB hatte nur die Befähigung zur Leitung eines Lehrlingsheimes, war aber als Kindererzieher nicht ausgebildet. Außerdem waren damals nur mehrere unzureichend ausgebildete Hilfserzieher

im Heim tätig, ferner einige 17 bis 20 Jahre alte Vorpraktikanten, die als Realschulabsolventen während des Besuchs einer Fachschule ihr sog. Anerkennungsjahr ableisteten. Der Heimleiter WellßBnahm damals an einem berufsbegleitenden Fachkursus in Dortmund teil, in dem er im Laufe eines Jahres zum Erzieher ausgebildet werden sollte.

Unter diesen Umständen wurde der Angeklagte, der sich in seiner Arbeit für das Heim bewährt hatte und sich in besonderem Maße für das Wohlergehen des Heimes und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit verantwortlich fühlt, oft von den mit der Erziehung der zum Teil "schwierigen" Kinder überforderten Hilfserziehern um Rat und Hilfe angegangen. Er nahm regelmäßig an den täglichen Erzieherkonferenzen und den häufigen Gruppenleiterbesprechungen teil und gab oft auch in pädagogischen Fragen mit seiner Meinung den Ausschlag. Dies wurde weder von dem Heimleiter Werner noch von den übrigen Erziehungspersonen noch von anderer Seite jemals beanstandet.

Der Angeklagte war der Meinung, daß die im Heim LOB üblichen Disziplinarstrafen - so besonders Fernsehverbot und Kürzung des Taschengeldes - bei schweren Vergehen der Zöglinge wirkungslos und unzureichend seien. In solchen Fällen, so wenn die Zöglinge aus dem Heim weggelaufen und über Nacht ausgeblieben waren und oft erst nach Tagen und häufig nach der Begehung von Straftaten wieder aufgegriffen und zurückgebracht werden konnten, hielt er es für angebracht, die betreffenden Jungen - niemals tat er dies bei Mädchen - durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß zu züchtigen.

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Auf diese Weise züchtigte der Angeklagte in der Zeit von August 1971 bis Frühjahr 1972 insgesamt 8 Jungen im Alter von 10 Jahren 7 Monaten bis 14 Jahre 4 Monate. Jedem der Jungen gab er mit dem Rohrstock drei bis höchstens sieben Schläge auf das Gesäß. Die Schläge hinterließen rote Striemen auf dem Gesäß. Die Jungen, die sich übrigens durchwegs für zu Recht bestraft hielten, spürten die Schläge je noch etwa eine Stunde lang.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, "und zwar vom Anklagevorwurf des § 223 b StGB, weil nicht bewiesen worden ist, daß er Kinder gequält oder roh mißhandelt hat, und vom verbleibenden Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung nach § 223 StGB, weil er nicht schuldhaft gehandelt hat; denn er nahm unvermeidbar irrig an, daß ihm gegenüber den Heimkindern ein Züchtigungsrecht zustand".

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde.

B) Das Rechtsmittel, das nur bezüglich der Sachrtlge vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revisionsführerin nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen, um die Frage des Bestehens eines einschlägigen Gewohnheitsrechts zu klären.

II. 1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Landgericht den Tatbestand des § 223 b StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) als nicht erfüllt ansieht. Insoweit ist die Würdigung des Landgerichts frei von Rechtsirrtum.

2. Sachlich-rechtlich kann es auch nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223 StGB) freigesprochen hat.

a) Der: Lehrer einer Volksschule oder der Erzieher in einer Erziehungsanstalt oder in einem Kinderheim handelt tatbestandsmäßig im Sinne des § 223 StGB, wenn er einen Schüler oder Zögling mit schmerzhaften Schlägen züchtigt. Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82). Auch in den neuesten Auflagen der maßgebenden Strafrechtskommentare wird diese Auffassung noch für die Gegenwart überwiegend gebilligt (vgl. LK 9. Aufl. § 223 Rz. 28; Dreher StGB 36. Aufl. § 223 Rz. 14; Schönke/ Schröder StGB 18. Aufl. § 223 Rz. 23, 26 ff; zweifelnd allerdings Lackner StGB 10. Aufl. § 223 Anm. 5 b), ebenso auch sonst teilweise im Schrifttum (vgl. Hartmann in Recht der Jugend 1965, 262, 263/264; Karstendiek in DRiZ 1975, 333/334 entgegen E. Schneider in DRiZ 1975, 149).

Gegen diese Auffassung werden jedoch im Schrifttum gewichtige Gegengründe angeführt. So ist z.B. Maunz/ Dürig (GG Art. 2 Abs. II Rz. 5/6 und 42 ff - bes. 45 und 47 -) der Auffassung, daß nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Züchtigungsbefugnis eines Lehrers oder Erziehers im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr durch einen gewohnheitsrechtlichen Satz gerechtfertigt werden könne.

Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Das Landgericht hat dem Angeklagten in der Hinsicht, ob überhaupt eine gewohnheitsrechtliche Züchtigungsbefugnis eines Lehrers oder Erziehers noch besteht, jedenfalls einen Verbotsirrtum zugute gehalten. Mit Rücksicht darauf, daß zur Tatzeit - 1971/1972 - die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht lange zurücklagen und daß, wie dargelegt, im Fachschrifttum das Weiterbestehen des in Rede stehenden Gewohnheitsrechts selbst heute noch vielfach angenommen wird, kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß er seinen Verbotsirrtum - falls der gewohnheitsrechtliche Satz seine Geltung verloren hat - hätte vermeiden müssen.

b) Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte sich bei der Vornahme der Züchtigungen in den Grenzen gehalten hat, die das Gewohnheitsrecht dem züchtigenden Erzieher setzt oder jedenfalls nach der hinzunehmenden Meinung des Angeklagten zur Tatzeit gesetzt hat. Die Ausführungen darüber sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.

c) Der Angeklagte war allerdings nicht selbst Erzieher. Er war (und ist) nur für den geschäftlichen und wirtschaftlichen Bereich Geschäftsleiter des Gemeinschaftsdienstes

deutsche Jugend e.V. Zum Lehrer oder Erzieher ist er weder ausgebildet noch ernannt. Deswegen konnte er unmittelbar die dargelegte gewohnheitsrechtliche Züchtigungsbefugnis nicht haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum darüber befunden habe, daß er unter den bestehenden Verhältnissen in dem Kinderhein LCEB-SWREEEEEEB die Befugnisse eines Erziehers ausüben dürfe. Auch insoweit ist die Würdigung nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, In dem Kinderheim war niemand, nicht einmal der Heimleiter WW, ein ausgebildeter Erzieher. Der Angeklagte wurde häufig vom Heimleiter und den Hilfserziehern auch in erzieherischen Fragen um Rat und Hilfe angegangen, er nahm regelmäßig an den täglichen Erzieherkonferenzen teil und gab auch in pädagogischen Fragen mit seiner Meinung oft den Ausschlag. Von niemand, weder von dem Heimleiter noch von irgendeinem der Hilfserzieher noch von der Aufsichtsbehörde (dem Landesjugendamt) wurde dies jemals beanstandet. So ist es verständlich, daß der Angeklagte der Auffassung war, er dürfe in dem Rahmen, der für die laufende Weiterführung der Aufgaben des Heimes notwendig war, die Aufgaben eines Erziehers ausüben. Es kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß er diesen Irrtum hätte vermeiden können. Gewiß hätte er, wenn er von irgendeiner Seite auf die Bedenken gegen eine solche Tätigkeit hingewiesen worden wäre, durch Anfrage beim Landesjugendamt für Aufklärung sorgen können. Es ist aber schon zweifelhaft, welche Auskunft er dort bekommen hätte. Das Landesjugendamt hatte "wiederholt die Ausnahmegenehmigung, daß das Heim ohne Facherzieher weiter betrieben werden durfte", erteilt. Dem Amt war es 1971/72 bekannt, daß der Heimleiter WW regelmäßig längere Zeit anläßlich seines berufsbegleitenden Fachkursus in Dortmund aus dem Heim abwe-

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send war. Das Landesjugendamt und der Träger des Heimes, der Gemeinschaftsdienst deutsche Jugend e.V., hatten mit dem Angeklagten gute Erfahrungen gemacht. Es ist daher zweifelhaft, ob das Landesjugendamt dem Angeklagten auf dessen Anfrage gesagt haben würde, er dürfe, auch solange kein Erzieher anwesend sei, die Befugnisse eines solchen nicht ausüben. Da aber der Angeklagte davon ausgehen konnte, daß dem Landesjugendamt die Verhältnisse in dem Heim überhaupt und insbesondere die Tatsache, daß er selbst auch zu erzieherischen Aufgaben herangezogen wurde, bekannt waren, kann ihm nicht vorgeworfen werden, daß er eine entsprechende Anfrage unterlassen hat.

d) Nach allem kann die Revision gegen das freisprechende Urteil nicht durchgreifen.

Mayr Börtzler Hürxthal

Zipfel Knoblich