Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 22.07.1976 – 4 StR 332/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 332/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Klaus HEHE zus KU, dort geboren am EEE 1952, zur zeit in Haft,
wegen Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
4. Auf die Revision des Angeklagten Klaus He wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5, März 1976 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 31, 32 und 33 der Anklageschrift verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Die Aufhebung der Verurteilung wird in den Fällen 32 und 33 der Anklageschrift und im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf die Mitangeklagten Gerhard HOEEE und Ludwig SEE erstreckt.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Klaus HAEEEEEED wegen Bandendiebstahls in 28 Fällen verurteilt. Die tatsächlichen Feststellungen erstrecken sich jedoch nur auf 25 Fälle; die Fälle 31, 32 und 33 der Anklageschrift sind nur im Rahmen der Strafzumessung angeführt.(Der auf Seite 10 der UA unter Nr. 31 geschilderte Fall entspricht
sachlich dem mitabgeurteilten Fall 34 der Anklageschrift),. Die Verurteilung kann daher in den bezeichneten Fällen nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die Grundlage der Gesamtstrafe, zumal für den Fall 31 die höchste Einzelstrafe festgesetzt worden ist.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Erstreckung der Aufhebung auf die Mitangeklagten in den Fällen 32 und 33 (im Falle 31 sind sie nicht verurteilt worden) beruht auf § 357 StPO.
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