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BGH Beschluss vom 14.07.1976 – 2 StR 388/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 388/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elfriede T GB zevorene EEE aus Kö, geboren an GH 1946 in HE vei TO,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 17. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Schwurgericht) in Bonn zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und einen Revolver eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision erfolgreich mit der Sachrüge.

Zwar hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Jedoch sind Umfang und Grad der Schuld nicht einwandfrei gewürdigt.

Das Schwurgericht sieht die gefährliche Körperverletzung nur darin, daß die Angeklagte vorsätzlich auf die Beine des Verletzten Karı DW schog una ihn dadurch am linken Oberschenkel verletzte (UA Bl. 17, 48). Die Angeklagte hatte jedoch schon vorher, ohne daß ihr ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund

zur Seite stand, zusammen mit ihrem Ehemann Karl Bin mißhandelt, ihn an den Haaren gezogen und ihm gegen den Geschlechtsteil getreten (UA Bl. 12). Der Ehemann hatte u.a. mit Zustimmung der Angeklagten Karı Dim mit dem beschuhten Fuß gegen die linke Gesichtshälfte getreten und ihm eine stark blutende Wunde am linken Auge und einen Bruch des linken Jochbeins beigebracht (UA Bl. 12/ 13). Mithin hat die Beschwerdeführerin bereits dadurch gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann und mittels eines gefährlichen Werkzeuges eine gefährliche Körperverletzung begangen.

Auch mit dem Schuß auf Karl DW hat sie den äußeren Tatbestand des § 223 a StGB erfüllt. Was die innere Tatseite anbetrifft, geht das Schwurgericht zu Unrecht von einem vermeidbaren Verbotsirrtum der Beschwerdeführerin aus (UA Bl. 47). Es hält die Einlassung der Angeklagten für nicht widerlegt, sie habe befürchtet, der Zeuge Karl DW habe ihren am Boden liegenden Ehemann erheblich verletzt und sei dabei, ihn zu erwürgen (UA Bl. 14, 18), und dieses Bild noch bei Abgabe des Schusses vor Augen gehabt, obwohl ihr Ehemann und BE | sich getrennt und vom Boden erhoben hatten (UA Bl. 33) und BEE um ein weniges von der Stelle weggetreten war, an der der Streit sein Ende gefunden hatte (UA Bl. 15). Hatte sie diese Vorstellung, dann würde sie irrigerweise Tatsachen angenommen haben, die eine Notwehrlage ergeben könnten. Demit würde nicht ein Verbotsirrtun, sondern ein Irrtum über Tatumstände vorliegen. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher rechtswidriger Körperverletzung würde dann insoweit ausscheiden.

Das Schwurgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß sich diese Einlassung der Angeklagten nicht mit der Beweisannahme vereinen läßt, sie habe Buchholz nicht töten, sondern ins Bein treffen wollen

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(UA Bl. 17). Sie hat ihn tatsächlich dort getroffen (UA Bl. 17). Zielte sie wirklich auf das Bein, mußte sie unter diesen Umständen bemerkt haben, das Du nicht mehr auf ihrem am Boden liegenden Ehemann kniete, sondern daß sich beide erhoben und schon etwas von ihrem bisherigen Standort entfernt hatten. Stellte sie sich dagegen im Zeitpunkt des Schusses wirklich noch die frühere Lage und das Knien von DW auf ihren Ehemann vor, 80 hätte sie bei einen gezielten Schuß in eine andere Richtung schießen müssen und FW aur Grundlage der bisherigen Feststellungen wohl nicht getroffen.

Wegen dieser Mängel war das Urteil aufzuheben und die Sache an ein Schwurgericht zurückzuverweisen, das erneut auch über den Tötungsvorwurf zu entscheiden haben wird. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Mit der Aufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.

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