Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 14.07.1976 – 2 StR 379/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 379/76 BESCHLUSS AFT.
in der Strafsache
gegen
den Radio- und Fernsehtechniker Hans Joachim N EEE zus Mi, dort geboren am GE 1952, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 1976
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle II 3 (zum Nachteil Gabriele Sch) die tateinheitlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Entführung nach § 237 StGB wegfällt,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 3 und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Fälle der Vergewaltigung, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit Entführung gegen den Willen der Entführten, sowie wegen eines Falles (Fall II 3) der versuch-
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ten Vergewaltigung tateinheitlich mit versuchter Entführung gegen den Willen der Entführten und begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten im Falle II 3 auch wegen versuchter Entführung verurteilt hat. Der Versuch der Entführung ist nicht strafbar. Die vom Senat insoweit vorgenommene Änderung des Schuldspruchs mußte die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge haben.
Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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