Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 14.07.1976 – 2 StR 337/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 337/76 BESCHLUSS As F

in der Strafsache

gegen

1. den Dreher Horst Walter R GEB zus ToziED. geboren am END 1937 in Au,

2. die Hotelhilfe Hildegard N EEE sevorenp zus DO, zeboren am u 194 in Fe,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-— Du

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gem. §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 - StPO am 14. Juli 1976 einstimmig beschlossen:

I. Der die Revision der Angeklagten N verwerfende Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. April 1976 wird aufgehoben,

II. Auf die Revisionen der Angeklagten Rs und NE wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1975 je im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten RE wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, die Angeklagte NG wegen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruch zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

- 3.

Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten NEED gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen. Es ging dabei irrig davon aus, daß eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. In Wirklichkeit lag eine Revisionsbegründung des Verteidigers dieser Angeklagten vor, die nach Zustellung des Urteils vom 16. Februar 1976 am 16. März 1976, also rechtzeitig beim Landgericht eingegangen war. Demnach muß der Verwerfungsbeschluß auf den gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellten Antrag des Verteidigers aufgehoben werden.

Die auf die Sachrügen gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist davon auszugehen, daß die Angeklagten nicht vorbestraft sind, daß die ihnen zur Last gelegte Tat bei der Aburteilung mehr als sechs (nicht, wie es in den Urteilsgründen heißt: fünf) Jahre zurücklag und daß sie jetzt beide in geordneten Verhältnissen leben und sich von der asozialen Umgebung gelöst haben, in der es zu ihrer Tat gekommen war. Angesichts dieser Umstände hätte das Landgericht besonderen Grund gehabt, sich mit den Wirkungen auseinanderzusetzen, die für das künftige soziale Verhalten der Angeklagten von der Strafe zu erwarten sind. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe und die nur allgemeine Erwähnung des Zeitablaufs als strafmildernder Umstand lassen es zweifelhaft erscheinen, ob dieser für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkt ausreichend Beachtung gefunden hat.

-L-

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von § 354

Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

Schumacher wWillms

Baumgarten Buddenberg

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