Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 13.07.1976 – 1 StR 349/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 349/76 URTEIL AF 75
in der Strafsache
gegen
den Hausdiener Harnesh S en - : uEEEEEEE> aus BEER, zeboren am 30. Juni 1956 in N /
EEE, zur zeit in hatt,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 13. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
für
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt eEEEEEEEEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Dezember 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich
der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht "zumindest" wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es wendet sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht nachweisen können, daß der einzige Stich, den er gegen das Tatopfer SC geführt hat, auch der einzig gefährliche Stich war, der die Operation Ss erforderlich gemacht hat. Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer auch dargelegt, daß sich der Angeklagte die vom Mittäter Ken Sei» geführten Stiche nicht im Sinne eines versuchten Tötungsdeliktes zurechnen lassen müsse, weil er - wie ihm nicht zu widerlegen sei - den Tod SWMPbs nicht billigend in Kauf genommen habe.
Das Urteil enthält auch keine Widersprüche. Daß der Tatrichter die Sp zugefügten Schnitte als "nur von der Lage her" gefährlich angesehen hat (UA S. 15), bedeutet keineswegs, daß dies nur im Sinne von Lebensgefährlichkeit verstanden werden könne. Die Jugendkammer hat
vielmehr unangreifbar festgestellt, daß die Schnittverletzungen, von denen eine auf den Angeklagten zurückgeht, nicht lebensbedrohend waren (UA S. 14), sondern daß lediglich der dem Angeklagten nicht zuzurechnende Stich in den Rücken des Opfers lebensgefährlich gewesen sein konnte.
Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe Sm einen "lebensgefährdenden, in blinder Wut ausgeführten Stich" versetzt, setzt sich in Widerspruch zu diesen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen.
Auch im übrigen zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.
Loesdau Mösl Pikart Herdegen Kuhn