Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 07.07.1976 – 2 StR 547/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 547/75 BESCHLUSS
IF
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Boyouk D ui - \: aus SED, zeboren im Jahre 1932 in T Iran,
. den Kaufmann Mohsen Hadji-Mirza_M a WEB :us rw.
geboren am EB 941 in ,
den Schriftsetzer Manfred Willi St aus Hp. seboren ar u 1946 in
den Studenten Balder Heinz Gerhard _von der B aus HB. dort geboren am ip 13:7,
den Studenten Thomas I EEE zus KEN 1 s., geboren am EEE 94: in wo,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Kwn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom
30. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Geldstrafen ausgesprochen worden sind, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Strafkammer hat neben der Freiheitsstrafe wegen Steuervergehen auf Geldstrafen erkannt, weil dies zur Zeit der Urteilsfällung zwingend vorgeschrieben war. Da diese Vorschrift jedoch seit 1. Januar 1975 nicht mehr besteht, muß der Tatrichter hierüber unter dem Gesichtspunkt des § 41 StGB nochmals befinden.
Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.
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