Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Entscheidung vom 07.07.1976 – 2 StR 322/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
ır
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Gerd Dieter Sch WB zus \ ii-HEEM-FEEB, zeboren an EEE 1956 ir
zur Zeit in Untersuchunghaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken (Jugendkamnmer)
vom 21. November 1975 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt und in der Aufzählung
der angewandten Vorschriften die §§ 223, 223 a StGB gestrichen werden.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Da der Vorsatz der Tötung stets den Körperverletzungsvorsatz einschließt, ist neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes für den Ausspruch über eine damit zugleich begangene Körperverletzung kein Raum (BGHSt 16, 122). Diese
Änderung ist für den Strafausspruch bedeutungslos. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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