Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 01.07.1976 – 4 StR 50/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 50/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz Albert C EEE aus DEEEEEE, geboren am EEE 1912 in rum,
wegen Meineids u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 1. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Juli 1974 im Strafausspruch dahin geändert, daß die Gesamtgeldstrafe von 3 000 DM entfällt, der Angeklagte jedoch im Fall II C 9 b der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Bi) zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt ist, die neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1976. Auf die Ausführungen des Antragsschreibens, das dem Beschwerdeführer bekannt gemacht wurde, wird verwiesen. Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken:
1. Ausweislich des Protokolls ist neben dem Anschreiben auch der Inhalt der Handakten der Rechtsan-
wältin Dr. PB "erörtert und auszugsweise verlesen worden". Das durfte zum Zweck des Vorhalts geschehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß statt der auf den Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen des Angeklagten der Inhalt der Handakten oder gar des verlesenen Anschreibens Grundlage der Feststellungen wurde (vgl. dazu UA S. 43, S. 419 und insbes. S. 459/460).
2. Zu Recht hat die Strafkammer bei der Berechnung der Vermögensvorteile im Sinne von § 302 a StGB die "Maklergebühren" (insbesondere die sOg. Beschaffungsprovision von 5 %) in vollem Umfang berücksichtigt.
Von einer echten Vermittlungstätigkeit des Angeklagten kann nach den Feststellungen nämlich keine Rede sein (vgl. RGSt 36, 226 ff; Kohlmann, in Recht und Staat Heft 437/138 S. 50 - 52). In nahezu allen Fällen hat nicht der jeweilige Geldgeber, über den die Vertragspartner teilweise sogar getäuscht wurden, sondern der Angeklagte die maßgebliche Entscheidung über die Kreditgewährung getroffen und dies auch schriftlich zum Ausdruck gebracht. Die Darlehensbedingungen sind ausnahmsos von ihm mit den Kreditnehmern vereinbart worden. Bei der zudem festgestellten engen Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten und seiner Geldgeber, die auf Grund eines gegenseitigen Einverständnisses planmäßig zur Erzielung hoher Gewinne zusammenarbeiteten, brauchte auf die Gültigkeit der Maklerverträge nach Bürgerlichem Recht nicht näher eingegangen zu werden. Im übrigen sind, entgegen dem Vorbringen der Revision, allgemeine Grundsätze zur Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn gemäß § 654 BGB
bei treuwidrigem Verhalten des Maklers von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits 1962 (vgl. BGHZ 36, 323 ff) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 113, 264, 269; RG in LZ 1920, Sp. 758 und LZ 1930,
Sp. 383) entwickelt worden.
3. Fehl geht auch der Einwand der Revision, die dem Angeklagten für den Abschluß der Lebensversicherungsverträge gewährten Provisionen hätten bei der Vorteilsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Wird das Darlehensgeschäft zur Erlangung eines übermäßigen Gewinns mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so sind die Vorteile, die der Gläubiger aus beiden Geschäften erlangt, zusammenzurechnen und mit seiner Gesamtleistung zu vergleichen. Ob und welche Vorteile der Schuldner aus dem Geschäft erlangt, ist unerheblich (Schäfer in LK StGB 9. Aufl. § 302 a Rdn. 14 m.w.Nachw.). Hier war zudem der Abschluß der Lebensversicherungsverträge nach den nicht angreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils wirtschaftlich sinnlos und erfolgte nur, um auf verdeckte Weise den Gewinn zu erhöhen. Der Angeklagte kann deshalb auch nichts aus der von ihm vorgelegten Äußerung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 12. Mai 1976 herleiten. Diese Erklärung ‚ geht nämlich ersichtlich davon aus, daß durch den Ab-
schluß eines Lebensversicherungsvertrages ein echter und notwendiger Sicherungswert geschaffen wird. Das war hier gerade nicht der Fall (vgl. UA S. 469).
Mayr Börtzler Spiegel Zipfel Knoblich