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BGH Beschluss vom 23.06.1976 – 2 StR 811/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 811/75 BESCHLUSS

116. Fb

in der Strafsache

gegen

1. die Hausfrau Elli R EEE geborene Bf aus Bo@MB, geboren am TEEEEEREEEEEEE 1925 in MEEEEEE/Kreis ZU / DDR,

2. die Schaustellerin Maria Elisabeth R EEE aus

ROGEED-F EB, zeboren am ER 1947 in NEN ,

wegen Diebstahls u.a.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten Maria Elisabeth RP wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Mai 1975, soweit es sie betrifft,

a) im Fall II 3 der Urteilsgründe (Hehlerei), b) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe

mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2, Die weitergehende Revision der Angeklagten Maria Elisabeth FR und die Revision der Angeklagten Eili RE gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

3, Die Beschwerdeführerin Elli RO nat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

4. Die Revision der Angeklagten Maria Elisabeth FO führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei.

- 3 -

Die Beschwerdefüherin hat hilfsweise beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, daß die von ihr gegen Zahlung von 8.800,-- DM übernommenen Rauchwaren keinen die gezahlte Summe übersteigenden Wert hatten. Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 28/29) mit der Begründung abgelehnt, daß der Beweis ungeeignet sei, weil seit der Sicherstellung der Pelze nahezu drei Jahre vergangen seien und schon wegen der im Zuge der Ermittlungen notwendigen häufigen Verschickung die Pelze nicht mehr in dem Zustand sein könnten, in dem sie damals gewesen seien. "Eine hinreichend sichere Bewertung, bezogen auf die damalige Zeit, sei deshalb durch ein Sachverständigengutachten nicht möglich".

Diese Begründung kann nicht gebilligt werden, da sie die Bedeutung der Beweisbehauptung verkennt. Der Sachverständige sollte nicht den objektiven Wert der Pelze, "bezogen auf die damalige Zeit", feststellen, sondern ein Gutachten darüber abgeben, ob sie damals jedenfalls nicht mehr als 8.800,-- DM wert waren. Insoweit ist das beantragte Beweismittel nicht völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs, 3 Satz 2 StPO: Nach den Feststellungen befanden sich die Pelze, die einen Neupreis von etwa 30.000,-- DM hatten, bei der Sicherstellung noch in neuwertigem Zustand (UA S. 13). Ob diese - von der Beschwerdeführerin angegriffene - Feststellung. oder die eigene Wertangabe der Beschwerdeführerin zutrifft, kann angesichts des erheblichen Unterschieds beider Werte von einem Sachverständigen selbst dann beurteilt werden, wenn der Zeitablauf und die mehrmalige Verschickung der Pelze ihren Wert beeinträchtigt haben sollten.

4 gi vcf Fu

Da der damalige Wert der Pelze auch die Entscheidung beeinflussen kann, ob die Angeklagte "ihres Vorteils wegen" (in Bereicherungsabsicht) gehandelt hat, war die Verurteilung nach § 259 StGB im ganzen aufzuheben. Dies hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Maria Elisabeth REM und die Revision der Angeklagten Elli RER gegen das vorbezeichnete Urteil waren gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da insoweit die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

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