Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 18.06.1976 – 2 StR 316/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 316/76 BESCHLUSS 28}

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Hans Joachim W EB zus wi geboren am EEE 1945 in U, zur Zeit in Straf-

haft in anderer Sache,

wegen Betrugs u.a,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 29. Januar 1976

a) dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der Erpressung in zehn Fällen sondern in einem Falle schuldig ist,

b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen versuchter Erpressung und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Da der Angeklagte die Erpresserbriefe an die zehn Adressaten gleichzeitig in den Postverkehr gebracht hat, liegt insoweit nicht Tatmehrheit sondern Tateinheit (§ 52 StGB) vor. Die deshalb erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Auch über die Einziehung ist erneut zu befinden.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer