Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 11.06.1976 – 5 StR 724/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 724/76

4:3,77

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Josef-Georg F dm ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am BEEB 1945 in we Kreis SW,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

A

L5

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1,März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ulrich (ED zus zB

als Verteidiger,

Justizangestellte «ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Juni 1976

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist,

b) in den Strafaussprüchen zum Fall Spanische Allee 140 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerden und die Einzelausführungen zur Sachrüge sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Inhalt geprüft. Dabei haben sich in den Fällen 1 (Sylter Hof),4 (Berlin-Hilton)und 5 (Eisenbahn) keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) ausreichend dargelegt. In den Punkten2 und 3 der Urteilsgründe (Spanische Allee 140) hat das Landgericht Jeweils die Tatbestandsmerkmale des Betruges und der Urkundenfälschung mit Recht bejaht. Es hat jedoch unzutreffend Tatmehrheit angenommen. Die Strafkammer hat nicht klären können, "ob der Angeklagte bereits beim Abschluß des Vertrages mit dem Zeugen BB vorhatte, den Mietvertrag über die Wohnung in der Spanischen Allee abzuschließen, oder ob er sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten wollte, um dann unter Mitnahme der Möbel zu verschwinden" (UA S.9). Im ersten Fall könnte derAngeklagte mit der Täuschung des Zeugen BED auch schon die Irreführung des Hausverwalters si» bezweckt haben. Zwischen dem Übernahmevertrag, den BB "in Einvernehmen mit der Hausverwaltung" schloß (UA S.7), und dem später vereinbarten Mietvertrag bestand nämlich ein Zusammenhang. Da bei diesem Sachverhalt eine Handlung zur Täuschung beider Verhandlungspartner beigetragen hätte, würde Tateinheit vorliegen, obwohl sich die Ausführungshandlungen nur teilweise decken (BGH Beschluß vom 23.Januar 1970 - 2 StR 604/69 - bei Dallinger in MDR 1970,381). Zwar steht ein solcher Geschehensablauf nicht sicher fest. Er läßt sich aber nicht ausschließen. Nach dem Grundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten wirken, ist daher von Tateinheit auszugehen

-L-

-u- _ JS

(BGH Urteil vom 29.September 1959 - 5 StR 353/ 59 - und Urteil vom 18.April 1972 - 5 StR 67/72 - bei Dallinger in MDR 1972,923).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das nötigt dazu, die Einzelstrafen in den Punkten 2 und 3 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann