Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 18.04.1972 – 5 StR 67/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1. den kaufmänni nännischen gestellten. Mertin. H (, F\ ‚geboren am 1912 in an

NDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Stra fsache

gegen

2. die Prokur eborene

kuri & B aus geboren am 1950 in

wegen gemeinsohaftlichen Betruges Us |

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.April 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, 'Bundesrichter Siemer 'Bundesrichter Herrwann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Sohuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En els Urkundebeantin der " Geschäftastelle,

für Recht erkt ıntı

Auf die Revisionen ( der. Angeklagten , GE ‚und ‚Bonoio wird das Urteil- des Landgerichts

in Lüneburg vom 23.Juli 1971, soweit es sie verurteilt, mit den Poststellungen hierzu aufgehoben.

e Die Sache wird in diesen. Umfang an’ das Tandgericht Hannover zurliokverwiesen, das auch über die Kosten der Reohtenittel zu entscheiden

- Von Rechte wegen -

Gründe§

Tas Landgericht hat den Angeklagten HÜEEEB - unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000 DM und die Angeklagte DEM wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei . Fällen und wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitestrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 4.500 DM verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagter haben Erfolg. Zwar ein die von dem Angeklagten HMM erhovenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet. Jedoch greifen die Sachrügen duro

i. In den drei Betrugsfällen. hat d die Strefkamer ale Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung reohtsfehlerfrei dargetan.. E

Jeäoch tragen die bisherigen Festetellungen die Annahme . 5 der Strafkammer nicht, daß die Derlehnshingabe durch die Ber Crank jeweils zu einer einem Vernögensschaden gleich- | kommenden konkreten Gefährdung ihres Vermögens geführt habe. . Die Strafkamner sieht in allen drei Fällen die von den | 2 Angeklagten (vorsätzlich) herbeigeführte Vermögensgefährdung. = der Bank darin, daß die Darlehnsansprüche. (auch nach der Vorstellung der Angeklagten) vorübergehend ganz oder teilweis äingiich ungesiohert und im übrigen nicht ausreichend ge- e sichert waren (UA S.14,31). Das 158t sich den Feststellungen aber nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Landgericht teilt den R . Umfang und den Wert der hingegebenen Sicherheiten nicht a vollständig mit. Vielmehr ergeben die Urteilsgründes

a) Im ersten Fall SEM führten äle Angeklagten mehrere e

Mesohinen in der dem Antrag auf Abschluß eines Sicherungsübereignungsvertrages beigefügten Rechnung auf, u.a. einen

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Vnständen kaulı ‘sihen Wert. "Jedoch sollte in diesen Kredit

5 Dessen Sicherheiten solltea offenbar auch für den Gesamt-

-Ventzki-Beetpflug (TA 5.6). Nur diese eine Maschine war schon der > _ Dr gur Sicherung Ubereignet worden (VA 3.14). Die übrigen Mischinen standen offenver im Eigentum dea landvirts Ü. Allerdings waren die meisten Maschinen (UA $. 1 nämlich der Ventaki-Beetpflug und die Scheibenagge {UA S.6),. j bereite vor ‚ängerer Zeit gekauft worden. Dansch ist enzunehme daß in der; gedannten Red! u ; jedeiifalls noch eine Maschine aufgeführt wer; ‘die erst Yn Neuerer zeit gekauft und Eigentum des "Lanawirte Su wer. Das. Landgericht stellt weder die Art noch den Wert’ dieser Maschine fest. Es kann daher nicht aus geschlossen werden, daß deren Übereignung der Bank eine Sicherheit gab, die es ihr ermöglichte, sich bei Fälligkeit "des Varlehensäriepruchs ohne besondere Sohwierigkeiten und Aufwendungen Yu befriedigen. Des könnte eine Vermögensgefährdung der Bank ausschließen (Rest 74,129, 130:

BEH BW 1964 ,874).

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°b) Die Feöteteilingen zum zweiten Fall sa sind zwar insoweit erkoißpfend: Der als Sicherheit angebotene Kartoffelvollernter yünlmdus" gehörte dem Schuldner nicht. Die Bürgschaft der angexidgten an hatte unter den gegebenen

i über, insgesaut 20: ‚000 DM der erste einbezogen werden (UA 3.7 )«

kredit. haften. "Ihr Wert ist, wie ausgeführt, unbekannt. Es mag sein und ist Sogar wahrscheinlich, aa er den Gesamtkredit | nicht deckte. Eine derartige Feststellung 148t sioh aber auch = aus ‘dem 'Zusanienhäng der Urteilsgründe schon deshalb nicht - - ‚entnehmen, wei ‘das ‚Landgericht, eine solche Prüfung anscheinen für entbehrlich gehälten Bat.

0) In all Gen der Bank als Sicherheiten swei bereits de ER - Ba“ übereignete Naschinen und die such hier Neohweitloge “Busgscnart ‘der Angeklagten eo] angeboten. Wögffcherw fBelerhielt die Bank aber noch weiters Sicherheiten. Hack den Ürtelinreststellungen ließ der

: Angeklagte 27% Sohn dee am und dessen Ehefrau 2 N TR ale: ur

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- ‚Schuldsaldos- bei der Q te, . d Darlehnssuume entsprechenden Geläbetrag aber ı nicht. an die EABEE- Bank veiterleitete (U 8.31 22). 1 Derin kann Jedoch

eine Verletzung der ihr obliegenden Treupflicht nur gefunde werden, wenn sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt zu einer solchen Zahlung in der lage war. Das

erscheint zweifelhaft, weil das Landgericht an anderer Stel.

der Urteilsgründe (UA 8.274) feststellt, ihr Konto bei der.

ki 017713 sei beim Eingang der Derlehnssumne um 63.321 pm überzogen gewesen, Wenn die Angeklagte deshalb außerstande. den Kreditbetrag an die EREEEEB- Bank weiterzuleiten, könnte. - ihre Treupfliochtverleteung: zur darin liegen, daß sie den

| Betrag Hberbaupt Ihrer Konto gutsohreiben ließ.

3. Schließlich. Vegegnet auch die Annahme von Tatmehrbe - zwischen den Untreushanälungen und den zugehörigen Betrugstaten gogmüber. der aM >0:x reohtlichen Bedenken. |

Die Strafkanner sieht nioht als erwiesen en, daß die - Angeklagte jeweils schon bei der Täuschung der Cox ‚beabsichtigte, die ihren Konto zufließenden Derlehnsbeträ;

. abredewidrig für sich zu verwenden (UA 5.17,31). Sie schl ei ‘das aber nicht aus (UA 8:9, 10,30). Daher ist auch diese

2. Möglichkeit: der rechtlichen Beurteilung. zugrunde zu legen Bei-ihr würden der. Betrug. gegenüber der Oil und

Untreue gegenüber dem Derlehnsnehner. tateinheitlich zusamm treffen, weil die Angeklagte. dann, indem sie die Darlel

b E . ihren. Konto gutschreiben ließ, schon mit der Ausführung de ‚ Untreue begonnen hätte (nast 713.,6,85 BG DR’ 1940 ,792 Nr.T;

> BOHSt 6,67,68 und 8,254,260). Die Strafkammer hätte deshalh mar. dem Grundsats, a Zweifel im Tatsächlichen zugunste Ne, Angeklagten wirken, von. Tateinheit ausgehen müssen.

= F. Wegen der engen tatslichlichen Verflechtungen atkchen der an sich rechtsfehlerfrei festgestellten Untreu . gegenüber dem Landwirt SOHN mit dem von der Strafkammer als. Betrug und. Untreue ‚gewürdigten Verhalten der

Angeklagten in den Fällen SE und MEEB «er auch die Verurteilung im Fall NE ni: sufzuneven, damit der neues Tatrichter in der Beurtsilung des Gesamtgseschehene freie Hand hat, | |

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundssanwalte,

Sarstedt Simr - . Herrmann Fleischmann Schuster

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