Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Entscheidung vom 23.01.1970 – 2 StR 604/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 604/69

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter u => MEER geboren ar ME ir: EEE zur

Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 2. ütrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1970 gemäß 8% 154, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanigerichts in Bremen vom 30. Mai 1969 wird das Verfahren im Falle II Nr. 14 der Urteilsgründe (Günther SWR) vorläufig eingestellt.

2. Das Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue im Falle II Nr. 4 (CB) in Tateinheit mit Rückfallbetrug im Falle II Nr. 5 (KEEEER), ferner eines einheitlichen Rückfallbetruges zum Nachteil der Frau HOME und des Kaufmanns Kun (Fälle II Nr. 18 und 19) schuldig ist,

b) im Ausspruch über die deshalb verhängte Eingelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;

In Falle Günther SWR ist das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 StPO eingestellt worden, weil die insoweit zu erwartende Strafe neben den Strafen für die anderen Taten nicht ins Gewicht fällt.

In zwei Fällen hat die Strafkammer unzutreffend Tatmehrheit angenommen.

1. Indem der Angeklagte einen Blankowechsel seines Auftraggebers CR nit einen seine Ermächtigung Üüberschreitenden Betrag von 2.500 DM ausfüllte und ihn für eigene Rechnung dem Autohändier KB nit der unwahren Behauptung, GEB schulde ihm den Betrag, in Zahlung gab, beging er Untreue zum Nachteil des GEW in Tateinheit mit Rückfallbetrug zum Nachteil des Kun (Fälle II Nr. 4 und 5).

2. Durch Aufgabe der irreführenden Anzeige im Weser-Kurier vom 28. Oktober 1967 leitete der Angeklagte die betrügerische Schädigung der Frau HEMER und des Kaufmanns Kulm ein (Fälle II Nr. 18 und 19). Da er somit durch eine einzige Handlung die Täuschung beider Geschädigten begann, liegt Tateinheit vor, obwohl er die weiteren Ausführungshandlungen zu verschiedenen Zeiten vornahn.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus willms Henning Müller Baumgarten