Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 04.06.1976 – 4 StR 260/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 260/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Martin M u zus om, geboren am NEED 193. :: Loggmmuuuuuun "up

(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls oder Hehlerei u.a,

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 1976

1. dahin geändert, daß die tateinheitliche Verur-

teilung wegen Vergehens gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in den Fällen 2 und 4 entfällt,

2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2 und 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in allen fünf Fällen sowie gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen

Vergehens gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) in den Fällen 1, 3 und 5 und wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz im Fall 4 richtet, ist sie offensichtlich unbegründet,

Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in den Fällen 2 und 4 nicht bestehen bleiben. Pulver und Sprengstoffe unterliegen nach Art. I Nr. 18 der Änderungsverordnung zur Kriegswaffenliste vom 18. Juli 1969 (BGBl I 842) nicht mehr den Vorschriften dieses Gesetzes (vgl. Potrykus bei Erbs-Kohlhaas Anm. V zu § 1 KWKG). Diese tateinheitliche Verurteilung muß deshalb in beiden Fällen entfallen. Zugleich sind in diesen Fällen die Einzelstrafaussprüche aufzuheben, da bei der Strafzumessung die zu Unrecht angenommenen Verstöße gegen das KWKG berücksichtigt worden sind, Die Einzelstrafaussprüche in den anderen Fällen können dagegen bestehen bleiben. Nach den Urteilsgründen ist auszu-

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schließen, daß sich dieHöhe der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 4 bei der Festsetzung der Strafe in den anderen Fällen ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der genannten Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe,

Mayr Richter BGH Börtzler ist Spiegel infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

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