Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 20.05.1976 – 4 StR 550/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 550/75 URTEIL 15176

in der Strafsache

gegen

den Kranfahrer Friedhelm Erich _L u

aus DE, dort geboren am 93,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Hürxthal zipfel als beisitzende Richter, Regierungsdirektor I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom

17. April 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

£9

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon tateinheitlich begangen in zwei Fällen mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer hat es unterlassen, für die einzelnen Taten Einzelstrafen festzusetzen und lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen. Bei dieser Handhabung, die schon den Anforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter überhaupt Einzelstrafen für die einzelnen Taten festgesetzt, ob er dabei richtige Erwägungen angestellt und ob er bei der Bildung der Gesamtstrafe die Grundsätze des 8 54 Abs, 1 und 2 StGB berücksichtigt hat,

Das zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346),

Sollte die neue Strafkammer wiederum nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr kommen, wird sie eine eventuelle Strafaussetzung zur Bewährung unter Beachtung des § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB näher zu begründen haben. Die bloße Anführung des Wortlauts des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB genügt nicht,

Der Tatrichter wird außerdem die Urteilsformel durch die in § 260 Abs. 5 StPO angeordnete Aufführung der angewendeten Vorschriften zu ergänzen haben.

Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal zipfel