Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 19.05.1976 – 2 StR 183/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 183/76 URTEIL CH
in der Strafsache
gegen
den Hausmeister Ferdinand B EB aus vw, geboren am EEE 1920 in ru,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
S
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt HB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 4. Dezember 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbraüchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. § 56 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, daß - außer der günstigen Sozialprognose - besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Die Vorschrift soll namentlich die Berücksichtigung einer besonderen Konfliktslage ermöglichen (BGHSt 24, 3; vgl. auch BGHSt 25, 142, 144).
Nach den Feststellungen sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die Strafkammer zieht denn auch zur Begründung der Strafaussetzung nur Umstände heran, die entweder - wie die zur Anwendung des § 21 StGB führende ungewöhnliche Triebhaftigkeit des Angeklagten, seine Bemühungen um Heilung hiervon und das geringe Ausmaß der Schädigung der Kinder - als Milderungsgründe bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können und von der Kammer auch berücksichtigt wurden (UA S. 9, 10), oder - wie die Unterbrechung der ärztlichen Behandlung des Angeklagten, die sich hieraus ergebenden Auswirkungen und die durch die Strafvollstreckung verursachten Erschwernisse für die kranke Ehefrau des Angeklagten -
-L-
Folgen der Tat sind, nicht aber der Tat selbst den für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zu fordernden Ausnahmecharakter verleihen.
2, Aus den dargelegten Gründen kann die von der Jugendkamnmer bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Andererseits kann sich die Aufhebung des Urteils aber auch nicht, wie die Revision meint, auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränken, sondern muß den gesamten Strafausspruch erfassen. Wohl ist die Beschränkung der Revision immer dann zulässig, wenn sich das Rechtsmittel auf »Beschwerdepunkte bezieht, "die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen" (BGHSt 19, 46,
48 m. Nachw.; vgl. BGHSt 5, 252; 10, 379, 382). Das ist jedoch hier insoweit nicht der Fall, als die Strafaussetzung nicht unabhängig von den Ausführungen betrachtet werden kann, mit denen die Strafkammer die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe begründet. Die Kammer geht davon aus, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zu der erheblichen Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und nicht wieder straffällig wird" (UA S. 12). Auf Grund dieser Erwägung kann der Senat nicht ausschließen, daß gegen den Angeklagten eine höhere ("erhebliche") Freiheitsstrafe jedenfalls
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auch deshalb verhängt wurde, weil deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden und dann die Schwere
der Strafe besonders nachhaltig auf den Angeklagten einwirken würde.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Meyer