Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 11.05.1976 – 5 StR 95/76

5. Strafsenat

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5 StR_95/76 Adı5: Tb BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerd 1 dm

aus B

’ dort geboren am ib 1954,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

45

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE :.: sei

als Verteidger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.0Oktober 1975,

a) soweit es den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt hat,

b) im Gesamtstrafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen exhibitionistischer Handlung zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht das von ihm festgestellte Tatgeschehen nur unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung gewürdigt und das Verhalten des Angeklagten nach dem Sturz des Mädchens aus dem S-Bahn-Wagen nicht beachtet hat. Auch das gehörte zur angeklagten Tat (§ 264 StPO). Sie muß das Gericht unter allen rechtlichen ‚Gesichtspunkten aburteilen.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen hat, sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Feststellungen zur fahrlässigen Tötung lassen sich von den Feststellungen zu dem nachfolgenden Verhalten des Angeklagten nicht trennen.

Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel den gesamten Schuld- und Strafausspruch angefochten hat, hatte der Senat auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen exhibitionistischer Handlung zu überprüfen. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler

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-u-

zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 301 StPO). Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Fuhrmann Horstkotte