Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 06.05.1976 – 2 StR 125/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 125/76 URTEIL 5%
in der Strafsache
gegen
den Rentner Alfred Ludwig RW aus MORE, geboren am EB '922 in Zus,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 1976 in der Sitzung vom 6. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bad Kreuznach vom 31. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Amtsgericht - Schöffengericht -
in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe: .
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß außergewöhnliche Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Diese Ausnahmevorschrift soll namentlich die Berücksichtigung einer schweren Konfliktslage ermöglichen (ständige Rspr. z.B. BGHSt 24, 3). Auch eine sonstige Ausnahmesituation, die an eine Konfliktslage heranreicht und Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen nahekommt, kann genügen (ständige Rspr. z.B. BGHSt 25, 142, 144).
Das Schwurgericht hat solche außergewöhnlichen Umstände nicht dargetan.
Wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer Waffe ohne Waffenschein ist der Angeklagte zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Situation, in welcher er in Richtung auf einen arglosen Menschen schoß, hatte er durch sein Verhalten selbst herbeigeführt. Eine notwehrähnliche Lage war nicht gegeben. Daß die Ehe des Angeklagten kurz zuvor aus seinem Verschulden geschieden worden war, er
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ferner (wie schon häufig) Streit mit seiner Geliebten gehabt hatte und sich möglicherweise von ihr allein gelassen vorkam, kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil das Opfer an alledem ganz unbeteiligt war. Von einer Konfliktslage oder einer gleichartigen Ausnahmesituation kann somit unter keinem Gesichtspunkt gesprochen werden.
Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung von der Entscheidung über die Strafe nicht getrennt werden kann, ist der ganze Strafausspruch aufzuheben.
Auch über die Einziehung der Tatwaffe muß neu befunden werden.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer