Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 04.05.1976 – 4 StR 629/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

u

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 629/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Walter rR OB zus Pe geboren am ED 1924 irn 7eu,

2. den Maschinisten Ulrich Hans S EB aus DEE, dort geboren arı U 1927,

wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezenber 1976 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer einstimmig beschlossen:

I. Der Antrag des Angeklagten RW ihm zur nachträglichen Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten RM und

SEE zesen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 1976 werden verworfen.

Ill. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Der Senat tritt der vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 29. November 1976 dargelegten Auffassung bei, daß dem Angeklagten RW zur nachträglichen Anbringung der im Schriftsatz des Verteidigers vom 21. September 1976 bezeichneten Verfahrensrügen keine Wiedereinsetzung bewilligt werden kann.

Die beiden Verfahrensrügen wären übrigens auch unbegründet:

SS \>

a) Dem Urteil zufolge haben die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nichts darüber ausgesagt, was bei der gegen den Angeklagten RB gemäß § 100 a StPO angeordneten Überwachung des Fernsprechverkehrs abgehört und aufgenommen wurde. Sie sind vielmehr nur dazu gehört worden, was mehrere der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die vorher bereits wegen ihrer Mitwirkung an den hier in Rede stehenden Taten abgeurteilt worden sind, bei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt haben.

b) Nach der Niederschrift der am 6. Verhandlungstag, dem 26. April 1976 geführten Verhandlung (Bd. VI Bl. 45, 52, 55/56 d.A.) steht zweifelsfrei fest, daß der Zeuge KB (und kein anderer) die Richtigkeit seiner zusätzlichen Aussage unter Berufung auf den bereits vorher geleisteten Eid versichert hat. Der beim Antrag des Staatsanwalts versehentlich angeführte Zeuge DEE war bereits unmittelbar vorausgehend vereidigt und danach aus dem Sitzungssaal "abgeführt" worden.

II. In zulässiger Weise sind keine Verfahrensrügen erhoben worden.

Die Sachrügen der beiden Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Auch insoweit tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel