Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 04.05.1976 – 1 StR 105/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 105/76 URTEIL vr?
in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnarbeiter Osman J EEE aus StEEES- OB, geboren an WED 1938 in
KIE (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Ioo
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau Dr. Mösl Dr. Woesner Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt gugs als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich
der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei es davon ausging, daß die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nicht auszuschließen
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt eine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachbeschwerde.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
1. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.
. Das Schwurgericht hat festgestellt, bei dem Angeklag-
ten, der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,8 %o hatte, sei es zu einem affektiven Erregungsausbruch gekommen, wobei die Vorgänge unmittelbar vor der Tat und die Prägung des Angeklagten durch frühere Demütigungen, die auf ihn eingewirkt hätten, zu berücksichtigen seien. Zugunsten des Angeklagten glaubte das Schwurgericht daher nicht ausschließen zu können,
daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten so stark herabgesetzt gewesen sei, daß er dem Anreiz, auf sein
Opfer einzustechen, um es zu töten, erheblich weniger Widerstand habe entgegensetzen können als ein Durchschnittsmensch. Die Folgerung des Schwurgerichts, es lasse sich daher nicht ausschließen, daß zur Tatzeit die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen hätten, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Strafe nach §§ 21, 49 StGB zu mildern, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Pfeiffer Loesdau Mösl
RiBGH Dr. Woesner ist beurlaubt und daher ver- Kuhn hindert zu unterschreiben
Pfeiffer