Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 28.04.1976 – 5 StR 454/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
un 5_StR_ 454/76
Pf 40 7%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Siegmund x in aus BED, geboren an EB 1957 in Pi.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: IB u.a. -
wegen Mordes u.a.
- 2 - dt
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8.0Oktober 1976 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Kg ist durch Rücknahme seines Rechtsmittels erledigt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Der Angeklagte hat mit am 28.April 1976 beim Landgericht eingegangenen Schreiben (Bd.IX B1.249 d.A.) die Revision zurückgenommen.
Diese Rücknahme ist wirksam.
Sie kann zwar widerrufen werden, bevor die Rücknahmeerklärung bei Gericht eingegangen ist. Das ist aber nicht der Fall. Auf den Eingang des Widerrufs beim Revisionsgericht am 30.April 1976 (aaO B1.255) kommt es nicht an; bestimmend für die Wirksamkeit solcher Erklärungen ist der Eingang bei dem mit der Sache befaßten Gericht (Gollwitzer in Loewe-R., StPO, 22.Aufl., § 302 Anm.6 c m.weit.Nachw.) und das war noch das Landgericht, nicht schon der Bundesgerichtshof. Beim Landgericht ist der Widerruf aber auch erst danach, nämlich am 30.April 1976 eingegangen (aa0 B1.250). Nachdem die Rücknahme aber wirksam geworden ist, konnte sie nicht widerrufen werden (BGHSt 10,245,246).
Die Rücknahme ist aber auch nicht deshalb unwirksan, weil der Angeklagte auf Grund des behaupteten 'Kreislaufkollapses' etwa Bedeutung und Tragweite seiner Rücknahmeerklärung nicht erkannt habe.
Dem dahingehenden Vortrag des Verteidigers steht schon entgegen, daß der Angeklagte - ausweislich der Auskunft der Haftanstalt (aaO B1.263) - um ärztliche Hilfe nicht nachgesucht hat. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß der Angeklagte solch starke Herzbeschwerden hatte, die seine Handlungsfähigkeit aufgehoben hätten.
Das wird zur Gewißheit gerade durch den Inhalt des vom Verteidiger des Angeklagten in Ablichtung überreichten Schreibens, in welchem der Angeklagte noch am selben Tage seinem Verteidiger ausführlich mitteilt, daß und aus welchen Gründen er die Revision zurückgenommen habe (aaO B1.261). Aus dem Inhalt dieses Schreibens folgt ohne weiteres, daß der Angeklagte wußte, was er mit der Revisionsrücknahme tat, und daß ihm die volle Tragweite seiner entsprechenden Erklärung bewußt war. Die Auslegung, die der Verteidiger diesem Schreiben geben will, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Wendung, er sei nach dem Besuch seines Verteidigers 'tierisch ausgeflippt', schildert der Angeklagte nur seine Motive für die Revisionsrücknahme, um bei seinem Verteidiger, der die Revision bereits begründet hatte, Verständnis für seine Entscheidung zu finden. 'Trotzdem ist es irre unfair von mir, aber ich glaube, die Schweine hätten die Revision sowieso verworfen, auch, wenn sie echt unheimlich dufte begründet war. Ich hoffe nur, Sie sind mir nicht allzu böse und können mich ein bißchen verstehen!'. Wer sich so zur erklärten Revisionsrücknahme äußert, dem kann schlechterdings nicht abgenommen werden, er sei dabei nicht verhandlungsfähig gewesen.
Wenn der Verteidiger noch behauptet, der Angeklagte habe die Wirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung von einer
-u-
entsprechenden Erklärung seines Verteidigers abhängig geglaubt, so ist das ebenfalls mit dem Inhalt des Schreibens des Angeklagten vom 27.April 1976 unvereinbar. 'Sie (der Verteidiger) sagten zwar, ich solle es (die Rücknahme) mir noch bis Sonnabend überlegen ... So, für heute mache ich wieder Schluß, ich wollte Ihnen nur Bescheid geben, damit Sie nicht extra wegen mir am Sonnabend herkommen müssen'!. Das ist Ausdruck bewußter Endgültigkeit. Zugleich erhellt daraus, daß es dem Angeklagten an anwaltlicher Beratung nicht gefehlt hat."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte