Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 22.04.1976 – 2 StR 777/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _ 777/75 BESCHLUSS
ENH
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Rudolf Peter Sch EEE aus um, geboren am EEE 1953 in TEE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
oII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1976 beschlossen:
Die Revision der Eltern des Angeklagten, des Arbeiters Matthias Sch} und der Hausfrau I. Sch geborene PN in HE gegen
das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. August 1975 wird verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres ‚ Rechtsmittels zu tragen. .
Gründe§
Der Angeklagte ist am 26. August 1975 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Abgabenordnung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er war zu diesem Zeitpunkt volljährig. Infolgedessen fehlte seinen Eltern die Befugnis, das Urteil gegen ihn selbständig mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Das von der Mutter des Angeklagten zugleich auch namens seines Vaters am 31. August 1975 eingelegte, als "Berufung" be-
zeichnete Rechtsmittel muß deshalb in Anwendung des § 349 Abs. 1 StPO, § 67 Abs. 3 JGG als unzulässig verworfen werden.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Buddenberg