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BGH Urteil vom 13.04.1976 – 1 StR 65/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm Sch ME aus Fommuiiiumm dort geboren am EEE 1935,

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

EN

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt mme® in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt END aus SEEEEEREEEE> als Verteidiger,

Justizangestellter ww als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II von 20. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Beitragsvorenthaltung unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Aachen vom 15. Juni 1973 verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.. Ob und inwieweit die Verfahrensrügen zulässig und begründet sind, kann Gahingestellt bleiben, weil die Sachrüge zum Erfolg führt.

II. 1. Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs, 1 Nr. 1 KO) kann nicht bestehen bleiben, weil die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht hinreichend dargetan ist.

a) Die Strafbarkeit der Benkrotthandlungen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt außer den Tatbestandsmerkmalen der Zahlungseinstellung und des Beiseiteschaffens von Vermögensgegenständen, die nach den Feststellungen der Strafkammer erfüllt sind, die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Täters voraus. Diese liegt nur vor, wenn die Gesamtheit der Gläubiger einen Nachteil erleiden soll (BGHSt 8, 55, 56). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger

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befriedigt, um sie im Verhältnis zu den anderen Gläubigern

zu begünstigen, will zwar notwendigerweise den Rest der Gläubiger dadurch benachteiligen. Dennoch hat er nicht die Willensrichtung, die der Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfordert, denn er hintertreibt auf diese Weise nicht die Verwertung der Masse, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Die Benachteiligung der übrigen Gläubiger ist in einem solchen Fall nichts anderes als die unvermeidliche Folge der Bevorzugung der begünstigten. Der Schuldner schädigt die Masse nicht über das Maß dessen hinaus, das schon die Begünstigung bewirkt (BGH LM KO § 239 Nr. 14).

b) Die Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht aus. Als der Angeklagte im Oktober 1972 seine Zahlungen einstellte, hatte er gegenüber 28 Arbeitern Lohnschulden in Höhe von 10.000,- DM und gegenüber 10 weiteren Gläubigern Schulden in Höhe von 60.000,- DM. Nach Einlösung des Barschecks über 10.256,58 DM entschloß er sich, sein Baugeschäft aufzugeben und "dieses Geld zum Nachteil seiner Bauarbeiter und sonstigen Gläubiger für sich selbst zu verwenden" (UA S. 8). Was mit der Verwendung für eigene Zwecke gemeint ist, ergeben jedoch die weiteren Ausführungen: Der Angeklagte fuhr noch an demselben Tag nach Eschweiler, heiratete dort am nächsten Tag und verwendete das Geld teils zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 5.800,- DM, teils zur Begleichung von Mietrückständen und teils zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen (UA S. 7, 11).

Diese Darlegung läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die mit dem Beiseiteschaffen des Scheck-

Fe .

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betrages verbundene Benachteiligung der übrigen Gläubiger nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung der Begünstigten hinnahm. Dann würde es an der Gläubigerbenachteiligungsabsicht fehlen. Der Darlehensgeber erhielt mehr als die Hälfte des beiseitegeschafften Betrages. Wieviel auf Mietrückstände entfällt, ist nicht geklärt. Die Anschaffung von Haushaltsgegenständen kurz nach der Heirat kann sich als Aufwendung für den notwendigen Lebensbedarf erweisen, die § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht erfassen will (RGSt 66, 88, 89; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 254/57). Dafür, daß der Angeklagte mit den Anschaffungen übermäßigen Aufwand trieb, ist nichts ersichtlich.

c) Ein Verhalten des Schuldners, das die Masse nicht über die Bevorzugung einzelner Gläubiger hinaus schädigen soll, kann als Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO strafbar sein. Die Feststellungen reichen jedoch bisher zur Bejahung dieses Tatbestandes nicht aus.

2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Tatbestand des § 1428 Abs. 1 RVO sind unvollständig.

a) Der Angeklagte behielt in der Zeit von 4. bis 30. September 1972 die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung für die bei ihm beschäftigten Arbeiter ein und verwendete sie "im Rahmen seines Geschäftsbetriebes" (UA S. 7). In dieser Zeit leistete er an seine Arbeiter lediglich Abschlagszahlungen. Weder die Höhe dieser Zahlungen noch die der einbehaltenen Beiträge ist festgestellt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nicht nach dem vertragsmäßig geschuldeten Arbeitslohn, sondern nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt. Hat der Arbeitgeber

nicht die erforderlichen Mittel, um den vollen Arbeitslohn auszuzahlen und zugleich die Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen, so muß er grundsätzlich den auszuzahlenden Lohn entsprechend kürzen, daraus die Arbeitnehmeranteile berechnen und einbehalten (RGSt 40, 235;

BGH, Urteil vom 23. Juli 1953 - 2 StR 766/52). Das gilt jedoch nicht, wenn die Mittel des Arbeitgebers so gering sind, daß er aus ihnen die Lohnforderungen nur in einem Umfang befriedigen kann, der den dringenden Lebensbedarf der Arbeiter gerade noch deckt. Dann ist kein Raum für die Annahme, der Arbeitgeber habe, soweit er die Lohnforderungen nicht erfülle, Beitragsteile einbehalten und nicht abgeführt. Ebensowenig kann in einem solchen Fall von ihm unter strafrechtlichem Gesichtspunkt verlangt werden, er müsse von

den kaum für das Notdürftige ausreichenden Abschlagszahlungen noch mehr abziehen, um den Anspruch des Sozialversicherungsträgers zu erfüllen (RG HRR 1932, 1016).

Dazu enthält das angefochtene Urteil nichts.

b) Die Strafkamner stellt weiter fest, der Angeklagte habe die Anteile nicht, wie es seine Pflicht gewesen sei, an die AOK DEE abgeführt. Zugleich geht sie aber da- _, von aus, daß er zur selben Zeit ein Guthaben bei .der AOK Rep in Höhe von 3.066,77 DM hatte (UA S. 9, 31). Der Angeklagte bat die AOK ReEEEEn sein Guthaben an die ACK BeiiEn zu überweisen.

Bei dieser Sachlage bedurfte es klarer Ausführungen darüber, ob das Guthaben bei der einen AOK die Schuld bei der anderen überstieg und ob der Angeklagte damit rechnete, daß die AOK Rep den Guthabenbetrag entsprechend

seiner Bitte alsbald an die AOK DEE überweisen und

ihn so von seiner Verbindlichkeit gegenüber der AOK BEHEREREn befreien werde. Auch dazu besagt das angefochtene Urteil

nichts. Die Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß

seine Bitte um Überweisung an seiner Leistungspflicht ge-

genüber der ACK DM nichts ändere (UA S. 12), gentigt insoweit nicht. Maßgebend ist nicht allein diese Kenntnis

des Angeklagten, sondern nach Lage der Dinge auch die et-

waige Erwartung, daß die Sozialversicherungsträger den

ihn befreienden Ausgleich unverzüglich vornehmen werden.

War sie gegeben, so kann der Vorsatz des Angeklagten durch

einen Tatsachenirrtum ausgeschlossen sein. Da der Angeklagte "mit späterer Schadenswiedergutmachung durch tiber- | weisung rechnete" (UA S. 13), bestand besondere Veran- | lassung, darauf einzugehen, ob der Angeklagte auch eine

sofortige Überweisung erwartete.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Kuhn