Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.04.1976 – 1 StR 189/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
O0oY
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_189/76 BESCHLUSS
Ay .74
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau und Rentnerin Franziska D EEE » geborene Wgß, aus wi. geboren an EB 1914
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, die Angeklagte habe erkannt, daß ihr - beendeter - Tötungsversuch fehlgeschlagen sei (UA S. 12). Diese Begründung wird von den Feststellungen nicht getragen, nach denen die Angeklagte unmittelbar vor der Tat vier Patronen in ihre Kleiderschürze gesteckt, aber nur drei Schüsse abgegeben hat (UA S. 6). Warum sie, nachdem sie das Opfer getroffen hatte, nicht auch noch die vierte Patrone abfeuerte, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu ent-
nehmen. Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagten bereits um 1,03 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde (UA S. 9), wobei nach den Feststellungen von einem Zeitpunkt "nicht viel früher als 23,00 Uhr" als Tatzeit (UA S. 6) auszugehen ist. Hieraus ergibt sich, daß die Tat alsbald den Behörden bekannt geworden ist. Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber, wie sich die Angeklagte nach Abgabe des dritten Schusses verhalten hat. Lediglich im den Ausführungen zur Strafzumessung findet sich der beiläufige Hinweis, daß die Angeklagte ärztliche Hilfe herbeigeholt habe. - Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um sicher auszuschließen, daß die Angeklagte freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgegeben oder deren Vollendung verhindert hat.
Loesdau . Mösl Pikart Woesner Kuhn