Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 09.04.1976 – 2 StR 8/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_8/76 BESCHLUSS PN
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Reimund Y EB au 5 FGBEEBEEB- SGB, geboren am EB 93° in Ku,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
DE
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. September 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Auf die unbegründeten Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchgreift.
Im Falle II 1.) der Urteilsgründe hat das Landgericht eine vom 24. Mai 1968 bis zum November 1972 währende fortgesetzte Handlung angenommen. Hier kann die Verurteilung wegen
Mißbrauchs von Kindern schon wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben. Da die Tochter Angelika, an der sich der Angeklagte verging, am 23. Mai 1969 vierzehn Jahre alt wurde, war die erste für eine Unterbrechung .des Ablaufs der Verjährungsfrist von fünf Jahren in Betracht kommende richterliche Handlung, nämlich der Haftbefehl vom 24. Juli 1974, nicht geeignet, die am 22. Mai 1974 abgelaufene Verjährungsfrist zu unterbrechen. Das Landgericht ist zu Unrecht von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ausgegangen. Es hat übersehen, daß mit der ' Neufassung des Tatbestandes des § 176 StGB durch Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG die für den Regelfall angedrohte Mindeststrafe auf sechs Monate herabgesetzt wurde. Ein Verstoß gegen die Vorschrift unterlag damit als Vergehen der Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB af.
Für die in Tateinheit begangenen Vergehen nach 88 173, 174 StGB, die im Falle II 1.) nach den Feststellungen erst im November 1972 endeten, wäre die Verjährung nur dann bedeutungslos, wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung von den Feststellungen getragen würde. Das ist Jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes nur mit der allgemeinen Wendung begründet, der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, "bei jeder sich bietenden Gelegenheit den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter Angelika auszuüben". Das kann vor allem auch im Hinblick darauf nicht ausreichen, daß die Feststellungen des Urteils nach Darstellung des ersten Vorgangs vom 24. Mai 1968 nur von weiteren Geschlechtsverkehr in einer Vielzahl von Fällen und in unregelmäßigen Abständen sprechen. Eine Mindestzahl ist nicht genannt. Das wäre hier unerläßlich gewesen. Bei dieser Unklarheit über den Schuld-
umfang scheidet von vornherein die Möglichkeit aus, die Verurteilung für die auf jeden Fall nicht verjährten Einzeltaten im Schuldspruch bestehen zu lassen und insofern die Annahme einer fortgesetzten Tat in der Erwägung hinzunehmen, daß darin keine Beschwer für den Angeklagten liegen könne. Das zwingt dazu, das Urteil im Falle II 1.) der Urteilsgründe ganz aufzuheben.
Auch dem Antrag des Generalbundesanwalts, das angefochtene Urteil in den weiteren Fällen II 2.) und 3.) der Urteilsgründe bestehen zu lassen, da die Annahme von Fort setzungszusammenhang den Angeklagten jedenfalls nicht beschwere, kann der Senat nicht entsprechen. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs läßt sich die Beeinflussung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in diesen Fällen durch die Einzelstrafe im Falle II 1.) der Urteilsgründe nicht ausschließen, Andererseits kann es bei einer Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs in den beiden Fällen gleichfalls nicht sein Bewenden haben, weil auch hier jeweils keine Feststellung über die Mindestzahl der Einzelfälle getroffen ist und der neue Tatrichter über den für die
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Strafbemessung wesentlichen Schuldumfang im Unklaren gelassen wäre. Das angefochtene Urteil muß unter diesen Umständen vollständig aufgehoben werden.
Schumacher willms Müller
Baumgarten RiBGH Dr, Meyer kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Schumacher