Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 23.03.1976 – 5 StR 81/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 81/76 23.3.76
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Decksmann Harald B EB zu: vi. dort geboren an WB 557,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.a.
dd
A
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus ID
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
‘
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17.September 1975 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags und Unterschlagung (Ziff.II,3 des Urteils) verurteilt ist,
b) in dem Strafausspruch.
2. In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht Hildesheim verwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 53 -
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich das Urteil angreift, "soweit sich dieses auf die Taten zum Nachteil des Rangierers H@@ erstreckt", hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil läßt besorgen, daß das Landgericht die inneren Voraussetzungen für den Tatbestand des Mordes verkannt und die für die Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG maßgebenden Kriterien mit den für den Vorsatz geltenden in unzulässiger Weise verknüpft hat. Wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt, braucht der Täter weder den Rechtsbegriff der Verdeckungsabsicht zu kennen noch die Wertung des Gesetzgebers nachzuvollziehen, auf Grund deren die Tötung in Verdeckungsabsicht als besonder verwerfliche Tötung zu gelten hat (BGHSt 22,77,80). Es ist daher folgerichtig, auch bei einem jugendlichen Täter nicht vorauszusetzen, daß er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug ist, diese Wertung nachzuvollziehen. Ebenso wenig ist hier die Anwendung des § 211 StGB davon abhängig zu machen, daß der Jugendliche die rechtliche Bedeutung der Verdeckungsabsicht kennt.
Wegen der engen tatsächlichen Verflechtungen zwischen der als Unterschlagung gewürdigten Wegnahme des Geldes und dem Tötungsdelikt war auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung mit aufzuheben, damit der neue Tatrichter in der Beurteilung des Gesamtgeschehens freie Hand hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann