Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 17.03.1976 – 2 StR 78/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 78/76 BESCHLUSS 17 3 b in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Erwin Ss GEHE =: “aEn- GE, geboren am EEE 1926 in He VE, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1976 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten vom 6. November 1975 wird der gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangene Beschluß des Landgerichts in Mainz vom 28. Oktober 1975. aufgehoben. Für diese Entscheidung war kein Raum, da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (unten zu 2.).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz von 29. August 1975 wird als unzulässig verworfen, weil das Urteil rechtskräftig ist und deshalb nicht mehr angefochten werden kann. Der Angeklagte hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29. August 1975 nach Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf das Asentemittel der Revision verzichtet (vgl, BGHSt

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schumacher Kirchhof Müller Meyer Buddenberg