Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 17.03.1976 – 2 StR 131/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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068 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 131/76 BESCHLUSS N19m.%
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugkaufmann Karl-Heinz L u aus
BEE, geboren am u 1943 in HE /Krs. DW,
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Novenmber 1976 gemäß § 34 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Februar 1974 zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2, Der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 16. September 1975 wird bestätigt.
Gründe§
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Frist zu ihrer Rechtfertigung begründet. Die Strafkammer hat die Revision deshalb durch Beschluß vom 16. September 1975 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Entscheidung wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger noch im September 1975 zugestellt. Erst nachdem der Angeklagte zum Strafantritt geladen worden war, beantragte der Verteidiger durch einen am 7. November 1975 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung.
Dieser Antrag ist nicht innerhalb der Frist des § 45 StPO eingereicht und daher unzulässig.
Auch wenn er als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist ausgelegt werden könnte, wäre dieser unbegründet, da der Angeklagte durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat. Nachdem er erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte und deshalb die Revision als unzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht darauf verlassen, daß der Verteidiger die nunmehr zu beachtenden Fristen einhalten werde (BGH, Beschluß vom 17. März 1976 - 2 StR 751/75 -). Ihn trifft daher ein Mitverschulden daran, daß die neuen Fristen nicht eingehalten wurden.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher ist erkrankt und deshalb am Unterschreiben verhindert
willms willms Müller Baumgarten Meyer