Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.03.1976 – 2 StR 658/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_658/75 URTEIL 103.76
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz P EEEEEEEED aus BENENNEN, geboren am WEEEEEED 1924 in GEHE / OA,
wegen Betrugs
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom
7. Juli 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine
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Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. § 275 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, weil das am 7. Juli 1975 verkündete Urteil mit Gründen innerhalb der gesetzlichen Fünfwochenfrist am 8. August 1975 zur Geschäftsstelle gelangt ist (Bd. I Bl. 216 d.A.).
2. Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages auf die Zeugenvernehmung des Schwagers des Angeklagten, Wemer vorm, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte seine Kunden jeweils durch Täuschung über zwei verschiedene Umstände zum Abschluß der Verträge. Jede der beiden falschen Tatsachen konnte selbständig die vermögensschädigende Verfügung der Getäuschten bewirken.
a) Strafrechtlich wird dem Angeklagten sein geschäftliches Verhalten seit Anfang 1971 zum Vorwurf gemacht. Zu dieser Zeit war ein Großteil der Aufträge veraltet, da sie mehr als zwei Jahre zurücklagen. Als Fachmann wußte er das. Ein auf dieser Grundlage erstelltes Branchenadreßbuch wäre deshalb sehr unzuverlässig und im Ergebnis kaum verkäuflich gewesen. Der Angeklagte behauptet im übrigen nicht, daß er etwa dann im Jahre 1971 ernstliche Anstalten zur Herausgabe des Buches gemacht habe. Seinen in den Jahren 1971 und 1972 angesprochenen Kunden verheimlichte er arglistig, daß das von ihm vorgesehene Adreßbuch bereits beim Erscheinen veraltet und
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deshalb wertlos sein werde. Das benachteiligte auch diese neuen Kunden. Der Vertragsabschluß bedeutete für sie somit eine dem Vermögensschaden gleichkommende Vermögensgefährdung.
Damit ist die Schuldfrage dem Grund und dem Umfange nach hinreichend beantwortet. Das kommt im Urteil deutlich zum Ausdruck.
Der abgelehnte Beweisamtrag betraf diese Fragen nicht.
b) Der Vorwurf einer weiteren Täuschung, wogegen die Verteidigung mit ihrem Beweisamtrag vorgehen wollte, kann nach dem oben Gesagten nur noch den Strafausspruch berühren.
In der Adreßbuchbranche ist es zulässig und auch üblich, daß bei ungenügendem Eigenkapital die von den Kunden geleisteten Vorauszahlungen zur Finanzierung der Verlegungskosten angesammelt werden. Das hat der Angeklagte jedoch weder in den Jahren 1968 bis 1970 noch später getan. Vielmehr gebrauchte er die nach Abzug der laufenden Unkosten verbleibenden Beträge zum Lebensunterhalt. Er behauptet selbst nicht, daß er über sonstige schnell flüssig zu machende Mittel verfügte. Durch sein Verhalten täuschte er zumindest den seit Anfang 1971 angesprochenen Kunden jedoch vor, daß das Adreßbuch in der branchenüblichen Weise bald herauskommen werde. Diese weitere Täuschung führte ebenfalls zu der bereits festgestellten Vermögensschädigung.
Der Schwager des Angeklagten sollte bekunden, daß er (der Angeklagte) ihn in den Jahren 1971 und 1972 um Rat gebeten habe. Indessen konnte das allein angesichts
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aller dem Angeklagten bewußten Umstände den Betrugs-
vorsatz nicht ausschließen. Bekundungen des Schwagers hierüber wären deshalb für die Entscheidung ohne Be-
deutung gewesen.
Schließlich will der Angeklagte im Sommer 1972, als "die finanzielle Lage schwieriger geworden war", auf den Gedanken gekommen sein, die ideelle Hälfte seines ihm und seiner - mit ihm verfeindeten und mittlerweile von ihm geschiedenen - Ehefrau gehörigen Hauses zu beleihen, zu veräußern oder nach der Ehescheidung die Auseinandersetzungsversteigerung zu betreiben. Auch hierüber sollte sein Schwager WB als Zeuge gehört werden. Abgesehen davon, daß man auf die beabsichtigte Weise kaum oder zumindest nicht kurzfristig zu Geld kommen kann - was klar auf der Hand lag -, war das behauptete Vorhaben schon deshalb strafrechtlich bedeutungslos, weil der Angeklagte mindestens seitAnfang 1971 betrügerisch vorgegangen war, als er noch nicht an die Verwertung des Hausamteils dachte. Seine angeblichen Absichten könnten nicht einmal bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen, weil ein stark verspätetes Branchenadreßbuch - wie er wußte - ohnehin wertlos gewesen wäre.
Hiernach hat die Strafkammer die Vernehmung des Zeugen Wunder fehlerfrei abgelehnt.
Das übrige Vorbringen zur Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf folgendes ist hinzuweisen:
LH
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Nach den Feststellungen "mußte" der Angeklagte ab 1971 davon ausgehen, daß er ein Adreßbuch nicht herausgeben würde. Ab 1971 "konnte er nicht mehr damit rechnen" (nämlich mit der Herausgabe des Adreßbuchs bis spätestens 1970). Diese unklaren Wendungen können bei isolierter Betrachtung Vorsatz oder Fahrlässigkeit bedeuten. Wie sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig ergibt, ist die Strafkammer davon überzeugt, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer