Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 24.02.1976 – 1 StR 784/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 784/75 BESCHLUSS Un Te

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer und Fuhrunternehmer Michael S EEE aus U, zeboren am 1946 in WED,

zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

086

-2_

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. Juli 1975 im Ausspruch über die Gesamt-(freiheits-)strafe (Nr. 2 des Urteilstenors) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 2. Februar 1976 wie folgt begründet:

"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge muß zur Aufhebung des Ausspruches über die CGesamtstrafe führen,

- 3 -

Die Ausführungen der Strafkammer zur Bildung, der Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (UA Bl. 13/14) lassen erkennen, daß das Gericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das einzubeziehende Urteil eine Tat zum Gegenstand hat, die "in den Zeitraum der hier zu beurteilenden Straftaten fällt". Entscheidend ist nach § 55 Abs. 1 StGB vielmehr allein, ob diejenigen Straftaten, die Gegenstand des hier angefochtenen Urteils sind, vor einer früheren Verurteilung begangen worden sind und ob die früher erkannten Strafen vor Erlaß des angefochtenen Urteils bereits verbüßt waren. Als "frühere Verurteilungen" in diesem Sinne kommen nach den Feststellungen des Tatrichters die UA Bl. 5 unter Nr. 7 und 8 genannten Verurteilungen in Betracht, weil die zeitlich letzte Straftat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, am 22, Februar 1974 begangen worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen erscheint es schließlich denkbar, daß die UA Bl. 4 unter 6 und die UA Bl. 5 unter 10 genannten Vorstrafen beide oder - nach Auflösung der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe - eine von ihnen in eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB einzubeziehen sein wird. Die als Nr. 6 aufgeführte Vorstrafe ist durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19. November 1973 und nicht durch Urteil des gleichen Gerichts vom 17. August 1973, wie es UA Bl. 4 irrtümlich heißt, ausgesprochen worden (vgl. auch UA Bl. 12). Die früheste Tatzeit im vorliegenden Verfahren liegt Anfang November 1973. Eine abschließende Beurteilung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen

-u_

darüber enthält, ob und ggf. inwieweit diese Strafen verbüßt sind. Dem kurzen Hinweis UA Bl. 5 ist nur zu entnehmen, daß die durch Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 6. Juni 1975 gebildete Gesamtstrafe im Zeitpunkt der Urteilsfällung in diesem Verfahren noch nicht voll verbüßt war.

Im übrigen läßt das angefochtene Urteil Verletzungen des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen."

Der Senat hält die Darlegungen des Generalbundesanwalts für zutreffend und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wird von der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-(freiheits-)strafe nicht betroffen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Herdegen Kuhn