Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 18.02.1976 – 3 StR 10/76

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 10/76 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Friseur Detlef Heinz S EB zu: re, geboren am WERE 1952 in DO,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

-2-.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziff. 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO - nach Anhörung auch des Beschwerdeführers, am

18. Februar 1976 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 1975 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Einziehungsanordnung muß die einzuziehenden Gegenstände genau bezeichnen (BGHSt 8, 205, 211/212; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1975 - 3 StR 305/75 - und vom 5. November 1975 - 3 StR 400/75). Dem genügt der Ausspruch im Urteil nicht. Auch den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte am 11. Juli 1974 eine Dose mit 27 Gramm Haschisch Inhalt bei sich hatte (UA S. 6). Ob darüber hinaus noch Betäubungsmittel bei ihm sichergestellt worden sind, geht aus dem Urteil nicht hervor, so daß es insgesamt

- 3 - keine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung der Einziehungsanordnung bietet. Der Entscheidungssatz wird

insoweit noch zu präzisieren und gegebenenfalls zu ergänzen sein.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Schmidt Dr. Wiefels Dr. Schubath

Dr. Schauenburg Dr. Krauth