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BGH Urteil vom 18.02.1976 – 2 StR 577/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 577/75 URTEIL AKA FL

in der Strafsache

gegen

den Gewerbeoberstudienrat Wilhelm Anton, genannt Wilton, K aus Bad KEN, dort geboren am EEE» 1926,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus München als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär ei» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 23. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

Die Besetzungsrüge greift durch.

Das Landgericht in Bad Kreuznach hat eine große und eine kleine Strafkammer. Für jede der beiden Kammern wurde eine selbständige Hauptschöffenliste geführt. Die Schöffenwahlausschüsse hatten die Hauptschöffen auftragsgemäß bereits nach Kammern getrennt gewählt. Die beiden Kammerlisten lagen dann getrennt der Schöffenauslosung für die Kammersitzungen zugrunde.

Dieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 626/74 - hierzu ausgeführt:

"Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident des Landgerichts die Namen der Haupt-

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schöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch

vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 4 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A)."

Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Da anzunehmen ist, daß bei gesetzmäßiger Auswahl andere Laienrichter mitgewirkt hätten, muß das Urteil wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung der Strafkammer aufgehoben werden.

Zur Sachrüge, insbesondere zur Frage, ob die Nötigung vollendet war, braucht der Senat deshalb nicht Stellung zu nehmen.

Schumacher willms Müller Baumgarten Meyer