Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 17.02.1976 – 1 StR 862/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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095°

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 862/75 URTEIL ME

in der Strafsache

gegen

den Gartenbaulehrling Manfred F EEE aus

Ne. v.W., dort geboren am il 1951, zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Er | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. November 1974 wegen zweier fortgesetzter Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der vom Jugendschöffengericht Würzburg am 13. Februar 1973 - Ls 46/73 - verhängten Jugendstrafe von einem Jahr zur Jugendstrafe von zwei Jahren und zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Jugendkammer im Schuldspruch geändert und im Ausspruch über die gesamten Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang hat er die Sache zu neuer Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen.

Die Jugendkammer hat nunmehr den Angeklagten wegen der rechtskräftig festgestellten Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Ver-

letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Der Angeklagte war zur Zeit der ersten Fortsetzungstat (Anfang 1970 bis 13. Februar 1973) 18 1/2 bis 21 Jahre alt und damit teils Heranwachsender nach

§ 1 Abs. 2 JGG, teils Erwachsener. Als er die zweite Fortsetzungstat beging (Mai 1973 bis 8. Februar 1974), war er Erwachsener. Die Jugendkammer hat auf beide Taten einheitlich Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 10, 11). Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (BGHSt 6, 6; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75). Die späteren Tathandlungen waren hier eine Folge des früheren strafbaren Verhaltens und Ausdruck des beim Angeklagten bestehenden Reiferückstandes von drei Jahren.

2. a) Die Jugendkammer bejaht die Voraussetzungen des § 21 StGB, weil der Angeklagte infolge seiner Drogenabhängigkeit unter dem erheblichen Drang gestanden habe, sich Rauschmittel zu verschaffen. Dieser Drang habe ihn in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich behindert (UA S. 13). Auf eine etwaige erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens geht das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich ein. Unter den gegebenen Umständen liegt darin jedoch kein Rechtsfehler, der den Strafausspruch in Frage stellt.

b) Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer auch die Frage der Steuerungsfähigkeit geprüft und im Sinne einer erheblichen Verminderung nach § 21 StGB entschieden hat. Das Landgericht bejaht die verminderte Schuldfähigkeit, die beides umfaßt (UA S. 13). Es gelangt zu diesem Ergebnis nach Anhörung eines erfahrenen Sachverständigen, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Heubeck.

Es ist davon auszugehen, daß dieser Sachverständige beide Gesichtspunkte berücksichtigt hat, weil der Begriff

der verminderten Schuldfähigkeit beides einschließt. Gerade bei einem Drogenabhängigen lag es auf der Hand, sich mit

der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge jahrelangen Genusses von Rauschmitteln auseinanderzusetzen. Der Senat wertet deshalb die Ausführung des angefochtenen Urteils, der Drang, sich Rauschmittel zu verschaffen, habe

den Angeklagten in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich behindert, lediglich als verkürzte Wiedergabe der Ergebnisse des Gutachtens, denen die Jugendkammer sich anschließt.

3. Gegen die sonstigen Strafzumessungsgründe bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Herdegen