Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.02.1976 – 2 StR 559/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 559/75 BESCHLUSS 122,76
in der Strafsache
gegen
den Schneider und Schrotthändler Walter Josef
H OH zus KEe, geboren am EEE 1931 in AcHi,
wegen Bandendiebstahls u.a.
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EA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 23. Juli 1973 dahin geändert, daß
im Urteilsspruch der Satz: "Die im vorgenannten Strafbefehl angeordnete Sperre (§ 42 n StGB) bleibt aufrecht erhalten" wegfällt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Einzelausführungen der Revision sind zum Teil unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), im übrigen unbegründet. Die Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafkammer hat die Geldstrafe von 600,-- DM aus einem am 30. Juli 1971 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 16. Juli 1971 in die Gesanmtstrafe einbezogen und die in jenem Strafbefehl angeordnete Sperre von neun Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten, obwohl diese inzwischen abgelaufen war (UA Bl. 646). Die Aufrechterhaltung der Sperre war nicht zulässig. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, hier des Strafbefehls (§ 42 n Abs. 5 Satz 2 StGB aF, § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB nF). Die Frist war
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also zur Zeit der Urteilsverkündung längst abgelaufen. Eine bereits erledigte Strafe oder Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung kann aber nicht mehr
in eine Gesamtstrafe einbezogen oder neben dieser aufrechterhalten werden. Trotzdem kann sie, etwa gemäß § 69 a Abs. 3 StGB nF, bei späteren Verurteilungen berücksichtigt werden.
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