Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 03.02.1976 – 5 StR 13/76

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Hans-Werner L@WD au Fi. dort geboren am EB 1341, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Straßenraubes u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.Februar 1976 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.August 1974 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Verurteilung wegen Straßenraubes nach § 250 Abs.1 Nr.3 StGB aF kann trotz des Wegfalls dieses Qualifikationsmerkmals bestehenbleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das 75-jährige Opfer an einer Bushaltestelle vom Bürgersteig auf die Fahrbahn zu Boden gestoßen. Damit hat er den Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nF verwirklicht (BGHSt 26,167).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann