Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 21.01.1976 – 2 StR 667/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR_667/75 - BESCHLUSS u4TE
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Wolfgang Peter M eiEEEEEEE» aus Nein Krs. Fee - Hei, geboren an GES 4941 in Wege /OCEEEEEEEEEEEE, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Juli 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten muß mit der Verfahrensrüge durchdringen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß zur Hauptverhandlung nicht die Hilfsschöffin Frau WEHEEEEMD sondern die auf der Liste nachfolgende Hilfsschöffin Frau L@Pzum Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 1975 zugezogen wurde. Die Verhinderungsanzeige des Schöffen Se, dessen Ausfall ersetzt werden mußte, war am 3. Juli 1975 bei Gericht eingegangen. Es ging deshalb nicht an, auf die erst am 9. Juli 1975 eingehende Verhinderungsanzeige des bei einer anderen Strafkammer verhinderten Schöffen Fe» Frau WEHEN zur Mitwirkung bei dieser Kammer heranzuziehen. Wenn es
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schon zur Ladung von Frau L@®Bals Ersatz für den Schöffen SED gekommen war, weil Frau Weiiiiiie zuvor nicht erreicht werden konnte, so hätte dies
zur Wahrung der gebotenen Reihenfolge geändert werden müssen, sobald Frau WEB anläßlich des späteren Verhinderungsfalls doch noch rechtzeitig erreicht werden konnte (§§ 338 Nr. 1 StPO; 49, 54 GVG).
Schumacher Willms Müller
Baumgarten Meyer