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BGH Beschluss vom 18.12.1975 – 4 StR 672/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 672/75 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

aus CE, geboren

Raimund Manfred Maria FR

am EB 1946 in EEE.

wegen Diebstahls

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-

führers am 18. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 1 der Urteilsgründe (Diebstahl einer Madonnenfigur des Bauern HB in Gütersloh) verurteilt worden ist, sowie in allen Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einzelnen Diebstahls (Fall 1) und wegen zwei fortgesetzter, aus 20 und 15 Einzelfällen bestehender Diebstähle in schweren Fällen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis

mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Annahme des Erschwerungsgrundes des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Fall 1 ist bisher nicht ausreichend begründet. Der Angeklagte hat die Madonnenstatue aus dem Heiligenhäuschen eines Bauernhofes gestohlen. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um ein Gebäude (vel. BGHSt 1, 158, 163) handelt, das betreten werden kann, oder um ein am Wegrand stehendes Häus-. chen, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, sondern nur dazu, die darin aufgestellte Statue vor Wind und Wetter zu schützen. In letzterem Falle hat der Angeklagte nicht aus einem Gebäude oder Raum gestohlen, ist daher der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht gegeben. Der Mangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1.

In den beiden anderen Fällen begegnet zwar die Annahme fortgesetzter Taten rechtlichen Bedenken, da die Tatsache, daß der Angeklagte einen Abnehmer gefunden hatte, für sich allein noch nicht einen alle Einzeltaten umfassenden Gesamtvorsatz begründet (vgl. BGHSt 1, 313, 315 und die bei Dallinger MDR 1972, 196 besprochenen Urteile). Der Angeklagte ist hierdurch Jedoch nicht beschwert. Die Verurteilung wegen schwerer Fälle ist insoweit nicht zu beanstanden, da der Angeklagte in jeweils mehreren Fällen auch Gegenstände religiöser Verehrung aus Kapellen, also Gebäuden im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB, gestohlen hat. Jedoch müssen die Einzelstrafen in diesen beiden Fällen aufgehoben werden,

da nicht auszuschließen ist, daß sich die bisher nicht ausreichend begründete Annahme, Heiligenhäuschen seien Gebäude, auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Bemerkt sei hierzu noch, daß Bilästöcke, aus denen der Angeklagte auch in einzelnen Fällen gestohlen hat, keinesfalls Gebäude sind.

Im übrigen sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.

Schmidt Börtzler Mayr

Hürxthal Knoblich