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BGH Beschluss vom 10.12.1975 – 2 StR 177/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 177/75 BESCHLUSS

2

in der Strafsache

gegen

den Zimmermeister und Kaufmann Georg BD in aus

AU. geboren un EEE 1931 :: na,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

- 2 4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1974 im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen können jedoch wegen der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht bestehen bleiben. Steuerhinterziehung muß nicht mehr zwingend neben Freiheitsstrafe auch mit Geldstrafe geahndet werden. Eine zusätzliche Geldstrafe kommt vielmehr nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF in Betracht. Es 158t sich nicht ausschließen, daß die Aussprüche über die Geldstrafen anders ausgefallen wären, wenn

die Strafkammer schon damals nach neuem Recht zu entscheiden gehabt hätte,

Schumacher RiBGH Kirchhof ist Baumgarten infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben

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Meyer Buddenberg