Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 10.12.1975 – 2 StR 177/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 177/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Zimmermeister und Kaufmann Georg BD in aus
AU. geboren un EEE 1931 :: na,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
- 2 4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1974 im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Gesamtgeldstrafe und die Einzelgeldstrafen können jedoch wegen der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht bestehen bleiben. Steuerhinterziehung muß nicht mehr zwingend neben Freiheitsstrafe auch mit Geldstrafe geahndet werden. Eine zusätzliche Geldstrafe kommt vielmehr nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF in Betracht. Es 158t sich nicht ausschließen, daß die Aussprüche über die Geldstrafen anders ausgefallen wären, wenn
die Strafkammer schon damals nach neuem Recht zu entscheiden gehabt hätte,
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Meyer Buddenberg