Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 09.12.1975 – 1 StR 708/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 708/75 URTEIL A 1.175
in der Strafsache
gegen
gen Werkzeugmacher Hartmut FH B zus SCEEER. zevoren zrı ON 19447 ir SOEBEN,
wegen Entführung wider Willen u.a.
DE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender fichter am Bundesgerichtshof
Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl,
Pikart,
Zinfel,
Herdegen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwailt Me in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1975 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten werden verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entlführuns gegen den ‚illen der lintführten sowie wegen Körnerverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft het nur teilweise Erfolg.
I, Revision des Anseklasten
1. Verfahrensrüge
Die Revision rügct zu Unrecht, daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehrung der Polizeibeamten BD | und He-GB zb5elehnt habe. Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Tatrichter entsprechend seinem Ablehnungsbeschluß die behauptete Tatsache, daß die Polizeibeamten bei einer Tatortbesichtisung keinerlei Blutspuren auf dem Parkplatz feststellen konnten, im Urteil als wahr unterstellt. Die Revision macht nicht geltend, das Landgericht
habe sich nicht an die wahrunterstellung gehalten; sie bemängelt lediglich, dad die Strafkammer nicht andere Schlußfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin aus der 2ls wahr unterstellten Behauptung gezogen hat. Damit kenn die Revision nicht durchdringen. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich. Sin Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO ist nicht ersichtlich.
a) zin Verstoß gegen die Denkgesetze liegt entgegen der Behauptung der Revision nicht vor. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich. Die Revision greift außerdem nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Entführung wider Willen. Der Tatbestand des 5 237 StGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Täter die mit Gewalt Entführte nicht sofort an den Ort verbringt, an dem es schließlich zu außerehelichen sexuellen Handlungen kommt. Die Entführte hat wiederholt während der Fahrt zum Ausdruck gebracht, daß sie nach Hause gebracht werden wolle. Erst nach 'nkunft an einen stillgelegten Stück der Autobahn, in einer abgelegenen Gegend, gab sie ihre ablehnende Haltung auf. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer in dem Vorgehen des .ıngeklagten ein Ausnutzen einer für die Entführte entstandenen hilflosen Lage erblickt. Bine Geweltanwendung im Zeit-
»unkt der sexuellen Handlung ist nicht vorausgesetzt.
Für den Zeitpunkt des Verbringens an einen anderen Ort ist die Gewaltanwendung (Hindern am Aussteigen) hinreichend festgestellt.
Die Revision ist daher unbegründet.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
41. Die Revision rügt, daß das Landgericht zu Unrecht den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB
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verneint hat. Die Vorschrift des 3 177 StGB setzt tatbestandsmäßig die Anwendung von Gewalt voraus, um entweder unmittelbar den Widerstand der Frau gegen die Vollziehung des Beischlafs zu überwinden oder um die Frau dazu zu bringen, daß sie eine weitere Gegenwehr als zwecklos aufgibt und den Geschlechtsverkehr duldet (BGH bei Dallinger
MDR 1953, 147; BGH GA 1968, § 4; 1975, 84).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht Gewalt angewendet, um den erwarteten Widerstand gegen die Ausführung des Geschlechtsverkehrs zu brechen; er bezweckte damit, die Frau an einen einsamen Ort zu verbringen. Er hat erwartet, die Zeugin dort dazu bewegen zu können, freiwillig und ohne Nötigungsdruck und nicht unter dem Eindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung in die Ausübung des Geschlechtsverkehrs einzuwilligen. Der Angeklagte hat auch der Zeugin gg nicht deshalb ins Gesicht geschlagen, um ihren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr zu brechen. Vielmehr hat er ihr aus Verärgerung darüber, daß sie ihm auf seine Frage keine Antwort gab, eine Ohrfeige gegeben. Die Strafkammer ist auch davon
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überzeugt, daß die Verletzte selbst diese Öhrfeige nicht als Mittel aufifaßte, ihren Widerstand gegenüber einer sexuellen Handlung zu überwinden. In dieser Auffassung sieht sich der Tatrichter dadurch bestätigt, daS CB au: dem Parkplatz nicht versucht hat, Hilfe bei dem Fahrer des in der Nähe parkenden Lastkraftwagens zu suchen (UA S. 16).
E53 bedeutet keinen Widerspruch, wenn der Tatrichter einerseits in dem Vorgehen des Angeklagten das Ausnützen einer hilflosen Lege i.S. des 3 257 StGB sieht, gleichwohl einen unfreiwilligen, nur unter der Nachwirkung der Gewalt geduldeten Geschlechtisverkehr verneint. Wenn die Strafkammer unter den gegebenen Umständen eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB nicht als erwiesen angesehen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann die Revision keinen Erfolg haben.
2. Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob der Tatrichter die Rückfsllvoraussetzungen geprüft hat. Er hat zwar ausgeführt, daß der Angeklagte bereits siebenmal, fast durchwegs wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und sich die zum größten Teil einschlägigen Vorstraf'en nicht hat zur Warnung dienen lassen. Das Landgericht ist jedoch in beiden Fällen nur von einer Mindeststrafe von einem Monat ausgegangen; die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht lediglich der gesetzlichen NMindeststrafe bei Rückfall. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkamüwer bei Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB, die auch hin
sichtlich der gewaltsamen äntführung vorliegen können, zu
höheren Einzelstrafen und damit auch zu einer höheren Cesamtstrafe gekommen wäre. Insoweit ist die Revision begründe-.
Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Rechtsfolgen nach § 69 und § 69 a StGB können bestehen
bleiben; sie werden von der Aufhebung nicht berührt.
Pfeiffer Mösl Pikart
Zipfel Herdegen