Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 02.12.1975 – 1 StR 639/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 639/75 BESCHLUSS Alu, 75
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Mchamed PD aus Sup, geboren am MER 1930 in TEE (Algerien), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
98]
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 1975 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. März 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe§
Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Tatgerichts vom 22. Oktober 1975 und der Erklärung des Verteidigers vom 4, August 1975 ist der Antragsteller nach der Urteilsverkündung gemäß § 35 a StPO belehrt und anschließend vom Verteidiger noch einmal eingehend über das Rechtsmittel der Revision unterrichtet worden. Die Aushändigung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung wies der Antragsteller mit der Begründung zurück, daß er sie nicht lesen könne. Er berief sich nicht darauf, daß er das gesprochene wort nicht verstehe, Der Antragsteller lebt seit 1958 in der Bundesrepublik. Er war von 1960 bis Ende 1973 mit einer deutschen Frau verheiratet und kann sich ohne Schwierigkeiten in deutscher Sprache unterhalten (UA S. 3). Mit seinem Einverständnis wurde der Dolmetscher am Schluß des vorletzten Verhandlungstags entlassen (HA Bl. 479). Auf Grund der Sprachkenntnisse des Antragstellers erscheint die Rechts-
mittelbelehrung in deutscher Sprache nicht als so unge- _ nügend, daß sie einer unterbliebenen gleichzustellen ist, Es ist aber auch unwahrscheinlich, daß die Fristversäumnis auf einem Belehrungsmangel beruht, der von dem Antragsteller nicht mitverschuldet worden ist. Infolgedessen kommt weder eine Wiedereinsetzung nach § 44 Satz 2 StPO, noch nach
8 Lu Satz 1 StPO in Betracht.
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