Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 25.11.1975 – 5 StR 476/75

5. Strafsenat

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StR 476/75

SF 75

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen.

den Kaufmann Albert T EEE zus TE, geboren am EEE 1935 ir VEHEEEEEE.

- Sachbezeichnung: EEE u.a. -

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

YB

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25.November 1975 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten EEE ira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29.Januar 1975 gemäß §§ 349 Abs.d, 354 Abs.1 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die dort mit "2" angegebene Zahl der Anstiftungen zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl durch "4" ersetzt wird,

b) im Strafausspruch zu den Fällen II 7 und 17 der Urteilsgründe (TEE und N und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

In den Fällen II 7 und 17 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum gemeinschaftlichen vollendeten Diebstahl nicht.

Der Beschwerdeführer hatte es im Fall II 7 (TEE) nur auf den im Tresor aufbewahrten Schmuck und im Fall II 17 (NER) nur auf die auf dem Dachboden gelagerten Felle abgesehen und die Diebe nur zum Stehlen dieser Sachen angestiftet. Die Haupttäter sind zwar in beide Häuser eingedrungen. Es ist ihnen aber nicht gelungen, die ihnen vom Beschwerdeführer genannten Gegenstände zu entwenden. Sie

haben jeweils auf Grund eines neuen, erst au Tatort gefaßten Entschlusses andere Sachen gestohlen, auf die sich der änstiftervorsatz des Beschwerdeführers nicht erstreckte.

Dieser Sachverhalt stellt - unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Tatverhaltens der Haupttäter - bei dem Beschwerdeführer jeweils nur eine Anstiftung zum gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl dar. Der Umstand, daß die Diebe anstelle des Tresors (Fall Fe) und der Felle (Fall NÜM) andere Sachen wegnahmen, bedeutet unter den hier gegebenen Umständen keine nur unerhebliche Abweichung von den ihnen durch den Beschwerdeführer ange-

sonnenen Taten.

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch von sich aus ändern. 8 265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist nach der Sachlage ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer sich gegen den weniger schwerwiegenden Vorwurf der Anstiftung zum versuchten Diebstahl anders und wirksamer hätte verteidigen können, als er es gegen die Beschuldigung der Anstiftung zum vollendeten Diebstahl getan hat.

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Die Änderung des Schuldspruchs nötigt dazu, den Strafausspruch in den Fällen II 7 und 17 und den gesaiiten Strafausspruch aufzuheben. Die übrigen Binzelstrafen

werden hierdurch nicht berührt.

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Horstkotte