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BGH Beschluss vom 22.11.1975 – 2 StR 8/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 8/73 BESCHLUSS a2

in der Strafsache

gegen

den Fabrikanten Herbert K EEB senior aus K@B-

VD, zevoren ar @. EB 1594 in DE,

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

22. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 7. August 1970, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanädgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtgelästrafe, da bei der Bildung dieser Strafe § 75 Abs. 2 S. 1 StGB übersehen worden ist. Darauf weist die Strafkammer auf S. 385 UA selbst hin.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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