Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 18.11.1975 – 2 StR 624/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
va 95
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 624/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Richard Friedrich Franz von
> GE => KERN, cort geboren an GEM 1350,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Mai 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. |
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Nacht vom 30. September auf 1. Oktober 1974 eine in seinem Betrieb arbeitende Angestellte nach einem vorausgegangenen Streit durch Erwürgen getötet. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Seine Nachprüfung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Angeklagte beging die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähig-. keit. Sein Hemmungsvermögen war durch Alkoholgenuß und die Einnahme von Tabletten eines Psychopharmakons stark herabgesetzt. Es hätte nahegelegen, dies bei der Prüfung der Anwend-
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barkeit des § 213 StGB mit zu berücksichtigen. Die Urteilsgründe lassen entsprechende Ausführungen vermissen und erwecken damit den Verdacht, das Schwurgericht habe übersehen, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360).
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