Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 11.11.1975 – 1 StR 629/75

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 629/75 URTEIL Alm «75

in der Strafsache

gegen

den Kaminisolierer Hermann von Sch us

aus AB, sort geboren an EB 19453, zur

Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

0:5

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

12, Mai 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubs zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg,

I, Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen §§ 244 Abs, 2 und 4 StPO; sie sieht ihn darin, daß einem im Plädoyer des Verteidigers hilfsweise wiederholten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutach-

tens zur Frage der Schuldfähigkeit nicht entsprochen worden sei,

Die Rüge greift nicht durch, Dem Beweisamtrag war - wie sich aus dem Revisionsvorbringen selbst ergibt - bereits im Rahmen der Beweisaufnahme stattgegeben worden. Auf Wiederholung der Vernehmung hatte der Angeklagte keinen Anspruch; einer Verbescheidung des Antrags mit den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO bedurfte es nicht (RGSt 57, 322; BGH bei Dallinger MDR 1952, 18; BGH GA 1958, 305). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht erkennbar. Die Urteilsgründe setzen sich mit dem Inhalt des erstatteten Gutachtens auseinander, Die Revision greift in Wirklichkeit die Beweiswürdigung der Strafkammer an, wenn sie zu anderen Deutungen des Gutachtens kommen will. Auch wenn sich der Sachverständige nicht konkret zur BAK und einer daraus abzuleitenden Schuldunfähigkeit äus-

- u.

sern konnte, ist der Tatrichter nicht gehindert, im Anschluß an das Gutachten das Vorhandensein der Schuldfähigkeit aus anderen Umständen zu folgern.

2, Die Revision rügt ohne Erfolg die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Anhörung eines Vernehmungsbeamten,. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellt, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S, 12). Ein Widerspruch zur Wahrunterstellung ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan, Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO liegt daher nicht vor.

Il, Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch hinsichtlich der Ablehnung einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB. Zur Begründung dieser Ablehnung hat die Strafkammer angeführt, daß der Angeklagte aus seiner schon länger anhaltenden Trunksucht genau gewußt habe, zu welchen ausfallenden Verhaltensweisen er unter Alkoholeinfluß fähig sei. Darunter sind nicht nur Straftaten zu verstehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Vortaten mit übermäßigem Alkoholgenuß in Zusammenhang standen. Die Ablehnung der Strafmilderung ist somit hier noch ausreichend begründet.

Die Revision ist

Pfeiffer

Woesner

-5._

daher zu verwerfen.

Loesdau

Zipfel

Mösl