Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 05.11.1975 – 2 StR 424/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 424/75 URTEIL IM IS
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Heinz GC EEE zu: Demi: dort geboren am EEEB 1935,
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
Far
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 21. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte begann im Jahre 1969 mit seiner damals 15jährigen Stieftochter Ilona geschlechtlich zu verkehren und setzte diesen Umgang bis zum Jahre 1973 fort. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf sowohl eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB wie eines Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB freigesprochen, weil es einen geschlechtlichen Umgang vor dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes nicht als erwiesen ansah und auch nicht die Überzeugung vom Bestehen eines Erziehungsver-
hältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewinnen konnte.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es sieht mit Recht die Begründung als unzureichend an, mit der die Strafkammer das Bestehen eines Erziehungs- oder Betreuungsverhältnisses des Angeklagten zu seiner Stieftochter als nicht erweisbar angesehen hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht den Umstand hinreichend beachtet hat, daß Ilona schon im Alter von fünf Jahren in die vom Angeklagten begründete Familie aufgenommen wurde und dort mit den aus dieser Ehe hervorgehenden Stiefgeschwistern aufwuchs. Bei den sozialen Verhältnissen der Familie des Angeklagten ist es schwer vorstellbar, daß dabei gegenüber diesen Kindern und Ilona im täglichen Umgang auch hinsichtlich erzieherischer Einwirkung und Anleitung wesentliche Unterschiede gemacht wurden und daß Ilona insoweit nicht ebenso wie
die anderen Kinder behandelt worden ist. Es fällt auf, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht auf diesen erheblichen Gesichtspunkt eingegangen ist. Verhielt es sich aber so, daß der Angeklagte Ilona gegenüber ebenso wie im Verhältnis zu den weiteren Kindern als väterlicher Erzieher auftrat, so würde sich an dem einmal zustandegekommenen Verhältnis der Überordnung des Angeklagten ohne weiteres auch nichts geändert haben, als Ilona dem Kindesalter entwachsen war und sich dem Einfluß des Stiefvaters zu entziehen suchte (vgl. OLG Celle NJW 1956, 1368). Im übrigen ist zu bezweifeln, daß - wie es in den Gründen heißt - weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung standen. Es könnte im Gegenteil naheliegen, über das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Stieftochter durch Vernehmung der Geschwister oder anderer mit der Familie des Angeklagten in Berührung stehender Personen näheren Aufschluß zu gewinnen.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Baumgarten